Volltext: Der Weltbrand Band 1 (1; 1915)

Liebestätigkeit unserer Eisenbahner in Feindesland: Verteilung von Kohlen beiin Aufenthalt auf einer Station in Nordfrankreich. 
Das war im September, 311m Teil schon im August 
geschehen. Ein Gegenmoratorium gegen Personen, 
die im Auslande ihren Wohnsitz 
hatten, war vom Bundesrat noch 
im August erlassen und die Fällig- 
keit der Auslandswechsel hinaus- 
geschoben worden. Aber sehr lange 
dauerte es, bis sich die Regierung 
zu anderen Gegenmaßregeln ent- 
schloß. Erst am 22. Oktober er- 
ließ sie ein Zahlungsverbot gegen 
England, Frankreich und deren 
Kolonien, nachdem es schon vor- 
gekommen war, daß ein deutsches 
Gericht Deutsche zur Zahlung an 
feindliche Ausländer auf Grund 
des geltenden Rechtes verurteilt 
hatte. Erst Mitte Oktober erfolgte 
auch die Verordnung, die feind- 
lichen Einfuhr- und Durchfuhr- 
güter so zu behandeln, wie die 
deutschen in England und Frank- 
reich behandelt wurden. Erst am 
6. November brachte die deutsche 
Gutmütigkeit es über sich, auch 
gegen die in Deutschland wohnen- 
den Engländer Vergeltungsmaßregeln zu üben. Da die 
englische Regierung fortfuhr, die Deutschen männlichen 
Geschlechts 
halten, so 
vi-. Karl Helffench, 
der neuernannte Staatssekretär des Reichsschatzamtes. 
Im Auftrag der „Jllustrirten Zeitung" nach dem Leben 
gezeichnet von Hermann Struck, Berlin. 
in England in Konzentrationslagern zu 
geschah den Engländern in Deutschland 
das Gleiche. Sie wurden in Ruh- 
leben bei Berlin in Haft gesetzt, 
dort natürlich, wie es den deutschen 
Sitten entsprach, durchaus wohl- 
wollend behandelt und befriedi- 
gend verpflegt. Ausnahmen konn- 
ten von dem Generalkommando 
in den Marken und den stell- 
vertretenden Generalkommandos 
bewilligt werden, doch waren ge- 
wisse militärisch wichtige Orte allen 
Ausländern ohne Ausnahme unter- 
sagt, und die nicht in Ruhleben 
eingeschlossenen, z. V. alle Per- 
sonen weiblichen Geschlechts, die 
im Lande bleiben wollten, unter- 
lagen einer scharfen polizeilichen 
Aufsicht. Die Ausschließung von 
jenen in der Verordnung na- 
mentlich aufgeführten Orten und 
die Stellung unter Polizeiauf- 
ficht wurde am 10. November 
auf die Angehörigen aller Staa- 
ten, mit denen sich Deutschland 
im Kriege befand, ohne Rücksicht auf Alter und 
Geschlecht, ausgedehnt. 
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