Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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Die Rettigbank hat sich nach den vorliegenden Berichten 
bereits in vielen Städten, so insbesondere in Münchem Braun 
schweig und Nürnberg, wo bereits 16,282 Sitze sich im Gebrauche 
befinden, so vollständig bewährt, daß für die Schulbehörden gar 
keine Veranlassung besteht, zu einem anderen System über 
zugehen, Diese Veranlassung besteht umsoweniger mehr, seitdem 
die freiliegende Wechselschiene auch die Bedenken beseitigt hat, 
die sich gegen die bisherige Anordnung, bezw, Befestigung der 
Schienen am Saalboden und die dadurch erschwerte Möglichkeit 
der Auswechslung der Bänke richteten, 
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Es stimmen somit die vom Standpunkte der 
Hygiene an die Dimensionen der Schulzimmer zu 
stellenden Ansprüche vollkommen mit der auch 
den pädagogischen Anforderungen Rechnung 
tragenden, übereinstimmenden Ansicht des Kon 
gresses überein, daß die Schülerzahl einer Klasse 
50—54 nicht übersteigen soll. 
Oesterreicliische Verhältnisse. 
Diese schulhygienische Forderung ist in den österr, Bürger 
schulen und Lehrerbildungsanstalten durchgeführt, indem für die 
ersteren eine Schülerzahl. von 50, ausnahmsweise bis 60, in den 
letzteren eine solche von 40 Schülern pro Klasse gesetzlich als 
Maximum fixiert ist. 
Der Durchführung derselben in der Volksschule steht jedoch 
in Oesterreich die Bestimmung des § 11 des Reichsvolksschul 
gesetzes vom 14, Mai 1869 entgegen, daß die Zahl der Lehrkräfte 
— daher auch der Schulklassen an einer Schule — sich nach 
der Schülerzahl in der Art richtet, daß bei einer im 3jährigen Durch 
schnitte erreichten Schülerzahl von 80 eine zweite, bei erreichten 
160 Schülern eine dritte Lehrkraft usw, bezw, ebenso viele Schul 
zimmer vorhanden sein müssen. Diese Zahl wurde auch in der 
Volksschulnovelle vom 2, Mai 1883 für Schulen mit ganztägigem 
Unterrichte beibehalten, für Schulen mit Halbtagsunterricht sogar 
auf 100 erhöht. 
Da die Herstellung, Erhaltung, Einrichtung und Beheizung 
der Schullokale, sowie die Beistellung der Lehrer Wohnungen, 
eventuell eines Wohnungsäquivalentes nach § 62 R,-Sch,-G,
	        
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