Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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dacht zu nehmen, in welcher das Schuhwerk gereinigt, beziehungs 
weise durch Turnschuhe ersetzt werden kann. 
Die Fenster sind ’ zweckmäßig so einzurichten, daß sowohl 
das untere Dritteil nach oben, als auch das obere Dritteil nach 
unten bewegt werden kann, während ein mittleres Dritteil unbe 
weglich befestigt bleibt. Dadurch kann sowohl der Luft möglichst 
freier Zutritt verschafft, als auch erreicht werden, daß bei 
schneidend kaltem Winde der Luftstrom sich hoch über den 
Köpfen der Schüler bewegt. 
Wenn ein Anschluß der Turnhalle an eine Zentralheizung 
des Schulhauses nicht möglich ist, ist der Heizkörper von der 
Vorhalle aus zu bedienen. Die Wände der Turnhalle sind im 
unteren Teile mit einer Holzverschalung zu versehen, die Turn 
geräte, welche eine regelmäßige Prüfuug erfordern, müssen leicht 
zu beseitigen sein. Damit die Turnhalle in den Zwischenpausen 
bei schlechter Witterung auch als Erholungsraum verwendet 
werden kann, ist sie in unmittelbare Verbindung mit dem Schul 
hause zu bringen. 
Bezüglich der Methode des Turnunterrichts dürften die 
schweizerischen Vorschriften den allgemeinen Anschauungen voll 
kommen entsprechen. 
Die Turnübungen, welche in den unteren Klassen beziehungs 
weise niederen Schuleo von dem Klassenlehrer, in höheren Klassen 
beziehungsweise Schulen von einem Fachlehrer zu erteilen sind, 
sollen in zweckmäßiger Abwechslung in Ordnungs-, Stab-, Frei-, 
Geräteübungen und Spielen bestehen, und nach den für den 
übrigen Unterricht geltenden didaktischen Grundsätzen erteilt 
werden, indem, auf der Anschauung beruhend, Schritt für Schritt 
vom Leichteren zum Schwereren fortgeschritten, in jeder Turn 
stunde mit wenig anstrengenden Uebungen begonnen, und bei 
möglichst allseitiger Betätigung des Körpers uud seiner inneren 
und äußeren Organe eine allmählige Steigerung der Anforderungen 
an die Leistungsfähigkeit der Schüler erreicht wird, welche bis 
gegen das Ende der Stunde allmählig wieder geringer wird. Die 
Einteilung der Turnstuude, so schreiben die eidgenössischen Be 
stimmungen vor, soll in der Regel so stattfinden, daß die Hälfte 
der Zeit zu gemeinsamen Uebungen aller oder größerer Abteilungen 
in den Ordnungs-, Marsch- und Laufübungen, den Freiübungen 
mit oder ohne Handgeräten verwendet wird; die zweite Hälfte 
sollte zu Geräteübungen, Spielen und Wettkämpfen verwendet
	        
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