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geführt, sondern auch den Sanitätsorganen wesentliche Dienste
geleistet, indem dieselben bei der noch immer, trotz der in den
letzten Jahrzehnten gemachten Fortschritte, mangelhaften Organi
sation des Gemeindesanitätsdienstes häufig erst durch die Anzeige
cler Schulleitungen von dem Vorkommen von Infektionskrank'
h eiten in Kenntnis gesetzt wurden♦
Der Anzeigepflicht geht die Verpflichtung des Schulleiters
parallel, die an ansteckenden Krankheiten leidenden Schulkinder
solange vom Besuche der Schule ferne zu halten, bis
derselbe nach ärztlichem Zeugnisse ohne Gefahr
für ihre Mitschüler wieder gestattet werden kann.
Eine bestimmte Dauer der Kontumaz bei den einzelnen Infektions
krankheiten ist in keiner Verordnung der Laudesschulräte aus
gesprochen.
Die ansteckenden Krankheiten, welche der Anzeigepflicht
des Schulleiters und der Kontumazierung der daran erkrankten
Schulkinder unterliegen, decken sich in den einzelnen Ver
ordnungen der Landesschulräte nicht vollkommen, sind jedoch im
allgemeinen die folgenden: Blattern, Varizellen, Masern, Röteln,
Scharlach, Diphteritis ; Cholera asiatica, Ruhr, Darm- und Fleck
typhus, epidemische Genickstarre, Keuchhusten, Mumps, granu
löse Augenentzündung (Trachom), Krätze und andere nach ärzt
lichem Ausspruche hiefür erklärten Hautkrankheiten. Die Dauer
der Kontumaz der infektionskranken Schulkinder ist in der Regel
bis zu dem Zeitpunkte vorgeschrieben, in welchem nach ärzt
lichem Zeugnisse der Erkrankte vollkommen genesen ist, kein
weiterer Fall in dessen Familie existiert, und die vorgeschriebene
Desinfektion durchgeführt wurde. Von diesem Grundsätze kann
insoferne abgegangen werden, als einerseits bei einzelnen Krank
heiten, wie z, B. bei granulöser Augenentzündung, die Zulassung
zum Schulbesuche noch vor Beendigung der Krankheit gestattet
werden kann, wenn nach ärztlichem Ausspruche die Ansteckungs
gefahr beseitigt ist, und anderseits bei anderen Krankheiten, wie
bei Diphteritis, die Dauer der Kontumazierung noch über die
Zeit der Genesung hinaus verlängert werden kann.
Außer den infektionskranken Schulkindern ist auch der
Schulbesuch solcher gesunder Kinder verboten,
in deren Familien die nachstehenden, in die einzelnen Ver
ordnungen der Landesschulräte ziemlich übereinstimmend ange
gebenen Infektionskrankheiten herrschen: Blattern, Mavsern,