Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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geführt, sondern auch den Sanitätsorganen wesentliche Dienste 
geleistet, indem dieselben bei der noch immer, trotz der in den 
letzten Jahrzehnten gemachten Fortschritte, mangelhaften Organi 
sation des Gemeindesanitätsdienstes häufig erst durch die Anzeige 
cler Schulleitungen von dem Vorkommen von Infektionskrank' 
h eiten in Kenntnis gesetzt wurden♦ 
Der Anzeigepflicht geht die Verpflichtung des Schulleiters 
parallel, die an ansteckenden Krankheiten leidenden Schulkinder 
solange vom Besuche der Schule ferne zu halten, bis 
derselbe nach ärztlichem Zeugnisse ohne Gefahr 
für ihre Mitschüler wieder gestattet werden kann. 
Eine bestimmte Dauer der Kontumaz bei den einzelnen Infektions 
krankheiten ist in keiner Verordnung der Laudesschulräte aus 
gesprochen. 
Die ansteckenden Krankheiten, welche der Anzeigepflicht 
des Schulleiters und der Kontumazierung der daran erkrankten 
Schulkinder unterliegen, decken sich in den einzelnen Ver 
ordnungen der Landesschulräte nicht vollkommen, sind jedoch im 
allgemeinen die folgenden: Blattern, Varizellen, Masern, Röteln, 
Scharlach, Diphteritis ; Cholera asiatica, Ruhr, Darm- und Fleck 
typhus, epidemische Genickstarre, Keuchhusten, Mumps, granu 
löse Augenentzündung (Trachom), Krätze und andere nach ärzt 
lichem Ausspruche hiefür erklärten Hautkrankheiten. Die Dauer 
der Kontumaz der infektionskranken Schulkinder ist in der Regel 
bis zu dem Zeitpunkte vorgeschrieben, in welchem nach ärzt 
lichem Zeugnisse der Erkrankte vollkommen genesen ist, kein 
weiterer Fall in dessen Familie existiert, und die vorgeschriebene 
Desinfektion durchgeführt wurde. Von diesem Grundsätze kann 
insoferne abgegangen werden, als einerseits bei einzelnen Krank 
heiten, wie z, B. bei granulöser Augenentzündung, die Zulassung 
zum Schulbesuche noch vor Beendigung der Krankheit gestattet 
werden kann, wenn nach ärztlichem Ausspruche die Ansteckungs 
gefahr beseitigt ist, und anderseits bei anderen Krankheiten, wie 
bei Diphteritis, die Dauer der Kontumazierung noch über die 
Zeit der Genesung hinaus verlängert werden kann. 
Außer den infektionskranken Schulkindern ist auch der 
Schulbesuch solcher gesunder Kinder verboten, 
in deren Familien die nachstehenden, in die einzelnen Ver 
ordnungen der Landesschulräte ziemlich übereinstimmend ange 
gebenen Infektionskrankheiten herrschen: Blattern, Mavsern,
	        
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