Volltext: Der Stand der Schulhygiene

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losen Entfernung des Sputums, da es mit der Außenwelt dadurch 
in gar keine Berührung kommt. 
Die Absonderung tuberkulöser Kinder, 
Ein weiteres prophylaktisches Mittel gegen die Verbreitung 
der Tuberkulose durch die Schule wäre die Ausschließung 
der tuberkulösen Kinder von dem gemeinsamen 
Unterrichte mit den gesunden Kindern. 
Auf Grund des Sanitätsgesetzes vom 16. Mai 1860, welches 
bestimmt, daß die an ansteckenden Krankheiten leidenden Kinder 
von dem Schulunterrichte auszuschließen sind, wurde schon vor 
dem Tuberkulosegesetze vom 8. Mai 1900 in Norwegen ein 
Spezialunterricht für tuberkulöse Kinder, hauptsächlich in Christi- 
ania eingerichtet, und nach dem Erscheinen des Tuberkulose 
gesetzes wurde die Frage diskutiert, ob es empfehlenswert wäre, 
solche Kinder in Spezialklassen zu sammeln oder — in Bezug 
auf Christiania — in Internatschulen auf dem Lande unterzu- 
bringen. Die Sache ist gegenwärtig, nach dem Berichte des Pro 
fessors Dr. Axel Johanessen, so geordnet, daß jedes Kind mit 
tuberkulösen Husten sich ferne von der Schule halten muß, und 
einen speziellen Unterricht bekommt *) 
Im allgemeinen können aber solche Schulen nur in großen 
Städten in Betracht kommen, da in mittleren und kleinen 
Städten und auf dem Laude die Zahl dieser Kinder zu klein ist, 
um Spezialschulen im Orte selbst für dieselben ins Auge zu fassen. 
Dagegen wird von Dr. Paul le Gendre, ebenso wie von Pro 
fessor Hueppe und anderen Referenten der Aufenthalt der zu 
Tuberkulose disponierten Kinder in Ferienkolonien ein- bis 
zweimal im Jahre, und während der Schulzeit von dem ersteren 
*j In Dänemark wurde 1905 in weiterer Ausführung des Tuber 
kulosegesetzes vom 31. März 1900 Nr. 48 durch ergänzende gesetzliche 
Bestimmungen verfügt, daß bezüglich der Staatsschulen vom Ministerium 
für Kultus und Unterricht, bezüglich der Gemeindeschulen von der Ge 
meindeverwaltung, nach Beratung mit der Gesundheitskommission, ge 
naue, von der Verwaltung des Schulwesens zu genehmigende Vor 
schriften über die Reinhaltung der Schulen zu erlassen sind, und daß 
tuberkulöse Schulkinder, welche vom Arzte als ansteckend befunden 
wurden, eventuell vom Schulbesuche auszuschließen, und einem ent 
sprechenden Unterrichte außerhalb der Schule zuzuführen sind, dessen 
Kosten zu einem Vierteile von der Gemeinde, zu drei Vierteilen aus 
Staatsmitteln zu bestreiten sind.
	        
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