Volltext: Th. 2 [=B. Besondere historische Notizen über Schärding], H. 2 (Th. 2, Heft 2, 1888)

dingers als meines gewest geliebten Herrn Schwechers sei. wol wass für- 
nembs an Parrgelt, verbriefft u. unverbriefften Schulden, Silbergeschirr, 
Grunds stuckh, Varnus u. anders Erblichen angefallen, also solt dises alles 
u. Jedes Ihr freyaigenthombliches Vorbehaltens paraphernal - guelt sein 
n. bleiben, und in mein Vermögen oder Verlassenschafft gar nicht gemischt 
oder gemahlt sein, wie mir dann, nit zuwider, da sy mir mein liebe Haus¬ 
frau von solch Ihren aigentho mb liehen Paraphernalguettern zu meinen 
bandelsgewerben, an Pargelt, Varnus oder anderm, wass unndterthenig 
machen wurde, Ihr dagegen jederzeit ain recognition zu erthaillen, auf dass 
sy solche paraphernalguetter ebenfahls zu gebürendem Voraus bei meinem 
haab u. Guettern widerumb fachig und entricht werden mag; 
Am Sib enteil, obgleich nit ohne Ich Testierer von obgedacht 
meinem fraindtliehen lieben Schwecher Georgen Eindinger sei. das zu 
meiner fraindtliehen lieben Hausfrauen versprochne Heurathgiiett zway- 
hundert Gulden Rheinisch in Münz, Par ohne Abgang empfangen u. ein¬ 
genommen habe, auch zwischen unss beeden Eeleuthen ein ordentliche 
Heuraths-Notul, datirt den zwelfften Monatstag Januarij anno Aintausend, 
sechshundert Liben zehne verferttigt aufgericht worden — so soll doch solche 
im fahl gedachte mein liebe Hausfraw nach meinem zeitlichen Todt di se 
mein Testamentliche Ordnung angetretten, und darbey zu verbleiben willens, 
genzlichen abgethon und eingeworfen, auch also zu ver st een sein, dass Ihr 
entgegen alle von meinen haab und Guettern aus freundlich Conlicher 
Lieb, obgesetzte vermachte legat, Item deren Ehrpeth, Cassten, Claider, 
En dt u. Gependt, wass zu und an Ihren Leib gehörig, wie auch, und zum 
fahl sy mir von Ihren paraphernalguettern wass underthänig gemacht hat, 
und ordentlich bescheinigen wurde, solté würckhlichen ervolgt und einge¬ 
hend igt werden; 
Aldieweillen aber am Achten die Institutio liaere- 
d i s , oder die Erbsezung das ordentlich Recht u. wesentlich Hauptstuckh 
eines Jedweden aufgerichten Testamentes u. lezten Willen ist, demnach 
und im fahl, der allmechtig Gott mich u. mein liebe Hausfrau mit Eelichen 
Leibs-Erben ferner nit mer begeben, also deren nach meinem Ableiben 
khains in Leben sein wurde, benenne und instituiré Ich weiland meiner 
fraindtliehen lieben Tochter Rosina sei. hinterlassne Eeleibliche liebe 
Tochter, Namens Anna Maria, so ernannt mein liebe Tochter bei weiland 
Ihren geliebten Hauswirth, Hannsen Gurger, gewesten Burger zu Passau, 
alss meinem gewest geliebten Tochtermann sei. Eelichene erworben geliebt, 
dass dieselbe mein liebe Andl Anna Maria, in all u. Jeden mein verlassnen 
haab u. Guettern, ligenden u. varenden, wie die Namen haben, auch sovil 
deren über Abl ichtung der obverschribenen Legat, Herrnforderung funeralia 
und Schulden, verbleiben mechte, meine rechte Universal-Erbin sein und 
bleiben solle; Hieryber die Siglsbittung der Ehrenvest, fürsichtig, Ehrsam 
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