Volltext: II. Theil (II. Theil)

4 
3. Der Hasel- oderStadtbach entspringt im Lachwalde ober 
Erlach gegen die lange Reitgasse zu, fließt über die Gründe des Anger¬ 
bauer, wo er mehrere Brunn- und Wasserquellen aufnimmt, und über 
das Haselbacher Feld in die Stadt3). 
4- 
Vas Landgericht Vrarma« ehemals Uleilharl. 
Nach demVerfalle der Gauverfassung gelangten die Grafen von Form¬ 
bach an beiden Seiten des In zu ungeheurer Macht. Durch 300 
Jahre übten sie, nach ihren Besitzungen auch von Lambach, Windberg 
und Püten genannt, und nach ihnen die Andechser und Meranier auch 
über den Schärdinger Comitat, nachmals in die Landgerichte Ried und 
Schärding getheilt, ihre Herrlichkeit aus. An dieses Formbachische Ge¬ 
biet, welches den Rotgau und den unteren Theil des Matiggaues 
umfaßte, stieß das sog. Pfalzgrafenland mit den Pfalzen Rantesdorf 
und Matighof, einst das souveraine Hausgebiet der Agilulfinger, dann 
als was nach demselben Wasser der Wur nnd Ennckenau hinab bis in gemelten 
Uhn-Stromb gegen der Statt ligt, dasselbige soll in berührter Statt Burgfried ge¬ 
hörig seyn? 
8) Der Stadtbach dient bereits seit mehreren Jahrhunderten den Bewohnern 
von Braunau zu industriellen Zwecken. Schon um 1512 trieb der Stadtbach 
die Spitalmüle und die Werke der Wollwirker. Um diese Zeit wollte der Bürger 
Hans Tegernseer das Bachwasser für sich benützen, legte Weiher an und schlug einen 
neuen Damm. Da aber schon damals der Bach seit Menschengedenken unberührt 
in die Stadt floß, so entschied die Regierung zu Burghausen unter 4. October d. 
I-, daß derselbe in das alte Rinnsal zurückversetzt werden müsse. Am 4. October 
1528 kaufte die Stadt Braunau von den Herzogen Ludwig und Wilhelm den 
Mösl-Brunnen und Wasserfluß, welcher im Lachwalde ob Erlach gegen die lange 
Reitgasse hin entspringt, nebst allen Wasserflüssen auf der Wiese des Bauers am 
Anger, darob und darunter, neben dem Berg und dem gemeinen Gang und auf 
dem Haselbacher Feld wie in der Gemein daselbst, die jetzt oder fürohin entstehen, 
in der Weise, daß die Brannauer dieses Wasser zu gemeiner Stadt Notdurft bis 
zum Fallthor von Haselbach her mit Räumen, Wasserkehren und Wasserbesuch, von 
Fallthor aber mit dem andern Wasser, so von Mnlach-Erlach fliesset, mit einander 
wie von -Altersher vom Dorfe Haselbach hinab ruhig nützen sollen, jedoch dürfen sie 
im Haselbacher Feld keine Schwelle errichten noch den Blumbesuch schädigen. Die 
Stadtkammer entrichtete hiefür dem fürstl. Forstmeister alljährlich zu Michaeli eine 
Gilte von 60 Pf.; ohne (extrem Wissen soll der Möslgrund und das Wasser nicht 
weiter verkauft werden. Um 1733 sprach das Stift Ranshofen das Fischereirecht 
auf diesem Bache an, konnte aber nicht durchdringen; dagegen wurde mittelst Re- 
ceß vom 5. Februar d. I. bestimmt, daß der Magistrat die Wasserbeschlacht beim 
Ablaß, wo der Pfaffetibach anfängt und durch andere Zuflüsse verstärkt wird, re- 
pariren dürfe und die Stadt das streitige Fischereirecht aus nachbarlicher Ergeben¬ 
heit auf drei Jahrein Ranshofen überlasse. (Privilegienbnch, Nr. 39, 42, 74.)
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.