Volltext: II. Theil (II. Theil)

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ausser bei der Jnbrücke; die Bürger mögen zur Jnbrücke einen Thor¬ 
wart setzen und ihm jährlich eben soviel Pfd. Pf. geben als dem Wärtel 
beim obern Thore1). 
Im Mittelalter waren title Bürger einer Stadt zur eigenen Ver¬ 
theidigung ihres Ortes verpflichtet; sie zogen auch in den Krieg mit ihren 
Fürsten. So haben sich die Bürger von Braunau am Salzburger 
Kriege 1369 und an der Zerstörung der Feste Törring betheiligt. Be¬ 
sonders thätig finden wir sie in der Vertheidigung der eigenen Vater¬ 
stadt im bairischen Erbfolgekriege 1504. In der Geschichte dieses Krieges 
erscheinen zuerst Stadthauptleute von Braunau; sie waren stets reiche 
und angesehene Bürger der Stadt. Mit der Errichtung der stehenden 
Heere fand es freilich hievon sein Abkommen; es verblieb aber der 
Stadt das althergebrachte Recht, daß die ledigen Bürgerssöhne von der 
Beschreibung zur Landfahne jederzeit befreit sein, sich jedoch zur Be¬ 
setzung und Vertheidigung der Stadtmauern gebrauchen lassen sollen. 
Deshalb erhielt auch Braunau das Privilegium einer abgesonderten 
Stadtfahne und das Recht, Stadtoffiziere zu waten. Unterm 2. Mai 
1735 und 30. April 1763 erfolgten vorn Hofkriegsrat hierüber Re¬ 
solutionen2). 
Das älteste Wappen der Stadt zeigt zwei mit Mänteln behangene 
Männer; sie schlingen die eine Hand über eine Stange, an welcher 
ein Schild hängt, und halten mit der andern eine Fahne rechts mit 
den bairischen Wecken, links mit dem Löwen. Der Schild selbst zeigt 
rechts den bairischen Löwen, links die Wecken, darunter verschlungene 
Brunnenkresse. An die Stelle der beiden Männer sind später zwei 
Amphibien als Schildhalter getreten3). Unter österreichischer Landesho¬ 
heit nam man statt der bairischen Abzeichen den Doppeladler oder den 
Namenszug des Kaisers, auf einem Querbalken selbst ein Amphibium 
m's Wappen ans. Das Wappen mit den Brunnkressen ist sehr alt, 
denn es entspricht vollkommen der urkundlichen Benennung der Stadt 
Braunau; auch Beuuo Mayr erwähnt dies mit den Worten: ,Cum 
r) Privilegienbuch, Nr. 3. Vgl. I. Th., 50. 
2) Privilegienbuch, Nr. 38. Vgl. 1. Th., 153. 
8) Vgl. Titelblatt zum II. Th.
	        
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