Volltext: II. Theil (II. Theil)

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freiuug. In dem Kriege Baiern's mit Oesterreich und Salzburg 
erwiesen sie sich dem Herzoge Friedrich hilfreich und verdienten dabei 
233 Pfd. Regensburger Pf.; zu deren Entrichtung hätte ein Umgeld 
auf Wein geschafft werden müssen Dafür freite sie der Herzog mit¬ 
telst Privileginm ddo Landshut ‘:4. April 1391 auf ewige Zeiten 
vom Umgeld in der Weise wie die Bürger von Landshut1), Später 
kam dieses Privilegium ausser Gehrauch, da die Aufschläge auf alle Vik- 
tualieu ohne Ausname gelegt und zur Abreichung alle Stände bis zum 
sechsmässigen Betrag vom eigenen Getränk, die Untertanen des ganzen 
Landes aber zu jeglicher Steuer verpflichtet wurden. Nach dem Frei¬ 
heitsbriefe des Herzogs Albrecht vom 12. Juni 1504 waren die Bürger 
von Braunau wie die Edelleute in Betreff ihrer Güter auf dem Lande 
in den fürstlichen Gerichten, Hofmarken und Herrschaften vom Schar¬ 
werk oder Robot in natura sowol als in Geld befreit. Dieses Privi¬ 
legium bestätigte der Herzog am 24. Februar 1506 zu Landshut2). 
Die Befreiung bestand bis zur allgemeinen Aufhebung der Privilegien 
noch lange fort, durfte aber nur auf wirklich freiledig eigene Güter, 
mithin nicht auf jene, so die Bürger mit gewissen Gerechtigkeiten inne¬ 
haben und nutzen, ausgedehnt werden; von dieser letzten Gattung mußte 
das Scharwerk entweder in natura oder in Geld zu den Gerichten 
oder Hofmarken entrichtet werden. 
Auch genossen die Bürger von Braunau die Maut- und 
Zollfreiheit beim Mautamte daselbst und zwar in folgenden Fällen: 
1. Was die oerbürgerte Kaufmannschaft ober die Kaufleute 
an notwenbigen Waaren zu ihrem Hanbel nnb Wandel nach 
Brannan bringen, sei es nun nach dem Werte und nach ber 
Quantität, ist zoll- uub mautfrei. 
2. Wenn bie Kaufleute biese Waaren oon Braunan wieber 
weiter führen unb bamit einen andern Markt besuchen, wie es im 
Handel unb Wandel geschieht, Jassiren sie gleichfalls zoll- und 
mautfrei. 
3. Führt jemand Kaufmannswaaren auf der Achse zu und wieder 
aus der Stadt, so einem Bürger zugehören, darf er weder von 
den Waaren noch von den Rossen und Wagen Zoll und Maut 
geben, muß aber dies dem Mautamte anzeigen. Dasselbe gilt 
von den auf dem Wasser ankommenden und abgehenden Kauf¬ 
mannswaaren. 
4. Ferners ist maut- und zollfrei das Vieh, das man den 
Bürgern von Braunau zureitet und zutreibt. 
5. Muß hingegen das Salz, welches die Bürger von Hal¬ 
lein zuführen, zu halbem Theil verzollt werden. 
*) Privilegienbuch, Nr. 9. Vgl. I. Th., 58. 
S) Privilegienbuch, Nr. 23. Vgl. I. Th., 89.
	        
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