Volltext: II. Theil (II. Theil)

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,Neib6au‘ sollen die Bauleute kennen und nach Gelegenheit der 
Sache sprechen, was Rechtens ist. 
19. Ein Jeder, der auf seinem eigenen Grunde nach Notdurft 
bauen will, soll l1/2 Schuh eigenen Grundes liegen lassen, damit, 
wenn er eine Tropfstätte leiten will, er das Wasser darauf aus¬ 
führen kann. 
20. Sollen in eine Scheidungsmauer Keffel, Kumich oder 
Sitzstätten gebrochen werden, darf es tiefer nicht geschehen als 1/2 
Stein und in der Länge 3 Werkschuhe, jedoch müssen darüber 
Bögen geschlossen werden. 
21. Alle Scheidungsmauern in Gärten müssen einen Gaden 
hoch, in der Dicke 1^2 Steine haben, damit man nötigen Falls 
Städel oder Stallungen darauf bauen könne. 
22. In einer freien Mauer, welche keine Tropfstätte hat, kann 
ein einfallendes Licht gemacht werden, doch dem Nachbar mit Giesfen 
und Werfen ohne Schaden. 
23. Wer eine Tropfstätte hat, kann darum auch ein Sicht haben. 
24. Durch eine eigene Mauer mag Einer einen Gaden hoch 
ober der Erde ohne Schaden des Andern zwar Kohlen-, aber nicht 
Holzrauch ausführen, denn dieser darf nur durch das Dach hin¬ 
ausgeleitet werden. 
25. Wer eine Tropfstätte hat, soll Rinnen zu der Stockrinne 
legen und das Wasser mitten in die Gasse leiten. 
26. Die ernannten Baumeister haben Gewalt, wegen der in 
der Stadt oder im Burgfrieden stattfindenden Markstreitigkeiten 
nach dem Verhör zwischen den Theilen zu handeln und zu ent¬ 
scheiden, was Recht ist. 
27. Die Baumeister-Rute soll 1000 Steine fassen, die Führung 
und in die Dicke ungefähr IV2 detto. 
28. Für eine Rute neuer Mauer sollen zwei Pfd. Pf. be¬ 
gatt werden; eines gehört zur Stadtkammer, das andere den Bau¬ 
meistern. Diese haben Gewalt über die Mängel des alten Ge¬ 
mäuers zu sprechen. 
29. Aus eine Rute zu 1000 Steinen muß das gewöhnliche 
Stadtzeichen gebrannt sein. 
30. Wenn jemand auf eine alte Mauer aufführen will und 
deshalb sein Nachbar mit einer Rittne weichen soll, der muß selbst 
räumen und, solange die Mauer ist, einen Gaden hoch bauen, 
dann die Rinnen ohne Schaden des Nachbars legen und eindecken. 
31. Die Brunnen und Gruben müssen zur Vermeidung des 
Schadens verwahrt werden. 
32. Wenn durch den gemeinsamen Ausfluß mehrerer Rinnen 
am Gebäude Nachtheil entstünde, so soll von denen, welche daran 
Antheil haben, gebanet und gewendet werden; geschähe aber jemand 
an seinem eigenen Sitz oder Röhren mit Einfallen oder Werfen 
ein Schaden, der hätte denselben seinem Nachbar zu räumen und 
zu wenden, auch in seinem Sitz ein eigenes Gitter IV2 Ellen von 
oben ab zu machen, auch wo es die Notdurft der gemeinsamen 
Röhren erfordert, aufbrechen, Bauen und räumen zu lassen.
	        
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