Volltext: II. Theil (II. Theil)

wolle, der allein gemauert, doch daß er dem, welcher nicht mit¬ 
gebaut hat, Rasen, Sparen und Trame ein Viertel eines Steines 
in der Mauer liegen lasse und ihm fürder darüber zu fahren 
nicht verwehrt werde. 
6. Wer seinem Nachbar eine ganze Mauerstätte giebt, dem 
soll dieser die Mauer aus dem Grunde und ober der Erde einen 
Gaden aufführen und diese Mauer den beiden Häusern gemein¬ 
sam sein, so lange sie steht. 
7. Auf eine alte gemeinsame Mauer soll einen Gaden zu 
bauen erlaubt sein, so lange die Mauer besteht, aber nicht niederer 
noch minderer. 
8. Wenn jemand ein Ziegeldach auf sein Hans setzen will, 
soll er über seines Nachbars Dach nicht hinausfahren, jedoch ist 
es gestattet, dieses Dach in des Nachbars Rinnen zu richten. 
9. Es soll künftig niemand mehr sich an die Stadt- oder 
Ringmauer bauen dürfen, wenn nicht zwischen der Mauer und 
dem Gebäude ein Wagen fahren kann wie es dann dem Rate vor¬ 
behalten ist, bei derlei Gebäuden nach Gelegenheit und Notdurft 
der Stadt die Läufe und Durchgänge auszubrechen. 
10. Alle Werkleute sollen nicht mehr wider dieses Stadtgesetz, 
Ordnung und Recht, sondern nach gemeinem Nnz und Frommen 
der Stadt bauen, wer dagegen handelt, giebt allweg in gemeine 
Stadtkammer 4/2 Pfd. Pf. 
11. Die Dächer oberhalb der Kramläden dürfen in allen Gassen 
der Stadt an der Mauer nicht breiter als 3/4 Ellen sein, in der 
Höhe aber vom Pflaster bis an die Tropfstätte nicht mehr als 
41/2 Ellen fassen. 
12. Niemand in der Stadt darf anffer seines Hausgrundes 
das Pflaster mit Bänken, Blanken und Stöcken, darauf er feil 
haben will, versetzen und verbauen, Schweinställe, Miststätten, 
Krippen n. dgl. errichten. 
13. Die Kellerfenster, welche an das Pflaster reichen, müssen 
in der ganzen Stadt mit einem eisernen Gitter versorgt werden, 
damit weder Leuten noch Vieh Schaden widerfahre. 
14. Alle Gemäuer, sind es nun Häuser oder Keller, müssen 
im Grund 3 und der 1. Gaden ober der Erde 2^2, dann der 
andere Gaden 2 Steine haben. 
15. Wer bauen will, soll es seinem anstoßenden Nachbar 
kundmachen und im Bauen sich an diese Gesetze halten. 
16. Wenn jemand einem zweiten zu Gefahr mauert und damit 
drei Werkschuhe hoch über die Erde herausfährt, ohne daß es 
dieser ahndet, so bleibt diese Mauer, wenn sie gesetzmässig hergestellt 
worden ist, ungehindert stehen und es wird den geschwornen Bau¬ 
meister überlassen, was Einer dem Andern deswegen erstatten solle. 
17. Wenn Jemand in der Stadt auf eine alte Mauer, welche 
beiden Häusern gemeinsam ist, mauern will, soll einem soviel als 
dem andern abgesetzt werden. 
18. Die Schaden bringenden und an sich selbst verbotenen
	        
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