Volltext: II. Theil (II. Theil)

hierüber von dem Amtmann weiterer Bericht erstattet worden, 
daß es geschehen sei, so wird sodann erkannt, daß das Pfand und 
der Kläger im Rechten still stehen sollen. Kommt nun der Ant¬ 
worter in der Zeit, da der Richter den Stab in der Hand hält 
und noch in der Schranne sitzt, so muß er gehört und in der 
Sache verhandelt werden, was Rechtens ist, sonst aber, wenn der 
Richter schon aufgestanden ist, dieses Pfand zur Vergantung kommen. 
3. Wenn ein Stück auf die Gant kommt und vergantet 
wird, soll nach der Ordnung verfahren werden und zwar zuerst 
mit denen, welche Gilten darauf haben, dann nach dem Alter 
ihrer Gerechtigkeit oder nach dem Datuin ihrer Briefe, auch mit 
den versessenen Gilten und Ausständen; jeder hat seine Briefe 
und Jnsiegel der Gant auszuantworten, damit meniglich Einblick 
nemen könne; erlegt jemand alles mit barem Geld, so bleibt ihm 
das vergantete Stück. Wenn aber ausser den Herrn von Gilten 
niemand anwesend ist, so auf dergleichen Stücke etwas legte, so 
soll es demjenigen, welcher die letzte Gilt oder dem, der die jüngst 
versessene Gilt hinzugelegt hat, zukommen und verbleiben. Wollte 
jedoch jemand seine Gilte nicht legen oder an die Ganttafel 
schreiben lassen und würde dadurch ein solches Stück um übriges 
Geld, so an der Hauptsache und verfallenen Gilten gelegt worden, 
verloren, so sollte derselbe hernach zum Stück und dem überge¬ 
legten Geld kein Recht mehr haben. Es mag auch jemand, der 
die jüugere Gilte innehat, vor dem mit der ältern, wollte dieser 
nicht legen, die jüngere Gilte wol hinzu legen. 
4. Mit den andern aufliegenden Stacken, Gilten und Gütern, 
sie seien auf der Stadt oder auf dem Lande, soll es also gehalten 
werden, daß man innerhalb der drei Tage nach dem Urtheils¬ 
spruch, Spann und Wasen, auch über die Gilten die Briefe oder 
dergleichen Gerechtigkeit auf die Gaut lege, der Gantmeister aber 
den Tag, an welchem ihm das Pfand zugekommen, auch wann 
dasselbe gerechtfertigt und wiederum eiugeantwortet worden ist, 
in das Gantbuch fleiffig einschreibe und dann dasselbe 14 Tage 
und sonderbar drei Tage still liegen lasse. Wenn nun die Zeit 
der Vergantung herannaht, soll er das Pfand, wenn es in das Ge¬ 
richt gehört, dem ordentlichen Richter anzeigen, dieser aber das¬ 
selbe durch den geschwornen Landamtmaun, in dessen Gebiet die 
Pfändung geschehen ist, an acht Feiertagen vor der Pfarrkirche 
des Ortes, wo das Stück liegt, öffentlich verrufen taffen, an 
welchem Tag uämlich das Gut auf der Gant soll verloren werden. 
Ein Stück, das in der Stadt oder im Burgfrieden liegt, soll 
einem Bürgermeister angezeigt und innerhalb dreier Tage das 
Pfand vorgelegt, an die Ganttafel mit aller Beschwer, die darauf 
liegt, geschrieben, den 1. und 2. Tag vor dem Gautladeu zwei¬ 
mal und den 3. Tag an allen Enden und Orten der Stadt ver¬ 
rufen, jedoch das Vorlegen des Pfandes demjenigen, dem es ab¬ 
genommen worden, längstens drei Tage vorher augekündigt werden. 
5. Die ,essenden1 Pfeunwerte wie Vieh Und Anderes sollen 
nach dem Urtheilsspruch oder rechtlicher Erkenntnis am 3. Tag
	        
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