Volltext: II. Theil (II. Theil)

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der Schuldner läugnen wollte, darum gleichwol pfände dürfe i). Die 
Herzogin Maria, Witwe des Herzogs Friedrich, confinnirte unter 
1. September 1395 von Oeting aus alle Freiheiten, Handfesten und 
Gewohnheiten, welche die Stadt Braunau von den Herzogen in Baiern 
erlangt hat; ihre Vizdome, Pfleger, Richter und Amtleute sollten sie 
bei allen ihren alten Rechten und Briefen bleiben lassen. Desgleichen 
that auch ihr Sohu am 21. April 1402 bei seiner Anwesenheit zu 
Braunau2). 
Nachdem nun die Stadt Braunau einmal die Gerichtsbarkeit 
in ihrem Burgfrieden erlangt hatte, suchte sie dieselbe immer mehr zu 
erweitern. Herzog Albrecht verlieh ihr ant 12. Juni 1504 das Male¬ 
fizrecht in Maß und Form, wie es die Bürger von Schärding und 
Burghausen innehaben 3). Der Kurfürst Maximilian I. setzte dem Werke 
die Krone auf; er bewilligte unter 4. December 1636 das Stadtgericht. 
Nach Inhalt des Privilegiums sollten der Bürgermeister und der Rat 
zu Braunau auch ihre Nachkommen, jedoch auf Versuch und Wider¬ 
ruf, die ganze niedere Gerichtsbarkeit, Massen das Malefiz unb was dem¬ 
selben anhängig ist, wie auch die Vicedom-Häudel der landesfürstlichen 
Obrigkeit vorbehalten bleiben, in der Stadt und in ihrem Burgfrieden, 
soweit sich derselbe erstreckt, sowol über Fremde als Inwohner aus¬ 
üben, wie sie bisher der Pfleger und der Verwalter von Stadtgerichts¬ 
wegen ausgeübt und innegehabt haben, doch ist von dieser Jurisdiction 
der Stand der Ritterschaft und Prälaten, mit denen sie ohnedies nichts 
zu schaffen, wie nicht weniger die Offiziere, so nicht Bürger sind, und 
deren angehörige Dienst- und Brodgenossen ausgeschlossen; was aber 
von Altersher bei dergleichen Personen hergebracht, dabei soll es auch 
wie mit den geschwornen Gerichtsprocnratoren beim alten Herkommen 
sein Bewenden haben; sie sollen auch zu verhandeln haben alle Poli¬ 
zei- und Mandatsverbrechen jetzige und künftige, soviel der niedern Ge¬ 
richtsbarkeit anhängig sind obec in Zukunft anerkannt werden. Wenn 
Malesizfälle vorkommen, sollen die Braunaner die Malefikanten am 
dritten Tag vor das fürstliche Amtshaus antworten und anzeigen, in 
welchem Verbrechen oder Verdacht dieselben betreten worden, diejenigen 
aber, so sich Vicedomhändel schuldig gemacht haben, dem Rentmeister 
verschreiben und verschaffen, übrigens aber justiz- und polizeimässig ver¬ 
handeln. Da durch die Verleihung des Stadtgerichtes die jährlichen 
Straf- und Kammerfälle vermindert werden, soll die Stadt Braunau, 
1) Privilegienbuch, Nr. 10. Org. Perg. mit Siegel ebend.; vgl. I Th., 58. 
2) Privilegienbuch, Nr. 11, 12. 
3). Ebend., 22. Vgl. I. Th., 89.
	        
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