Volltext: II. Theil (II. Theil)

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Gebing zusammengesetzt. Ferners sollten nach dem Privileg des Her¬ 
zogs Ludwig die Bürger mit ihrem Gut, Geldschulden und andern 
Dingen in den fürstl. Gerichten nicht aufgehoben und mit Ve>bot be¬ 
legt werden. Auch darf der Vicedom oder Landschreiber bei ihnen 
nicht mehr verhandeln oder taidingen ausser die drei Fälle, die den 
Tod berühren. Der Pfleger und Richter am Weilhart müssen bei 
ihnen häuslich sitzen, mit dem Rat verhandeln und abtaidingen; was 
davon fällt, gebührt zur Hälfte der Herrschaft und zur Hälfte der 
Stadt. Auch von den übrigen Schrannen im Gerichte sollten die 
Ganten in der Stadt vorgenommen, nicht minder Wag und Maß in 
dem Gerichte Weilhart allenthalben zu Braunau genommen und ge¬ 
geben werden. Die Bürger von Braunau gemessen noch das besondere 
Privilegium, auf dem Lande um eine Schuld, über welche man dem 
einen oder andern einhellig oder geständig ist, zu pfänden, das Pfand 
in die Stadt bringen und damit nach Recht und Gewohnheit zu ver¬ 
handeln und verfahren'). 
Dieses Privilegium der eigenen Gerichtsbarkeit war ein Ausfluß 
der Gnadenbriese des Herzogs Friedrich und der Herzogin Maria; damals 
erhielten die Brannaner dieselben Rechte und Freiheiten wie die Residenz¬ 
stadt Burghausen. Der Herzog Friedrich bestimmte von Ranshosen 
aus unter 21. December 1392, daß wer gegen die Bürger zu Brau¬ 
nau und ihr Gut um Erb oder Aigen zu klagen hat, sich beim Ge¬ 
richt und der Schranne bei derJnbrncke zu Braunau stellen und Recht 
suchen solle, wie es bei den Bürgern zu Burghausen gebräuchlich ist. 
Derselbe Herzog bestätigte iu Ansehung der treuen und willigen Dienste, 
die der Rat und gemeiniglich die Bürger der Stadt Braunau oft, 
williglich und mit Fleiß gethan haben, alle ihre Rechte, guten Ge¬ 
wohnheiten und Briefe, ob sie geschrieben oder nicht, die sie von seinen 
Vorfahren, der alten Herrschaft in Baiern, seinem Vater und Ahnherrn 
dem römischen Kaiser Ludwig, gehabt und hergebracht haben mit allen 
Punkten und Artikeln, besonders aber die von den Bramtauern von 
Altersher innegehabten Rechte und Gnaden; sie mögen also auch hier¬ 
orts über ihre Leute, die sie mit Thür und Thor beschlossen d. h. 
innerhalb der Stadtthore wohnen, richten mit Ausname der drei Fälle, 
die an bett Tod gehen und von den landesfürstlichen Richtern abge¬ 
handelt werden, in bem Masse, wie es bie Klöster, Ritter unb Knecht, 
anbere Städte unb Märkte im Laube befugt finb, mit ber weitern 
Gnabe, baß wer auf bem Land etwas zu forbern hat, was hingegen 
!) Privilegienbuch, Nr. 15. Auch Org. Perg. mit Siegel im Stadtarchive. 
Vgl. I. Th. 63.
	        
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