Volltext: II. Theil (II. Theil)

und Schwierigkeiten herbeiführen könnte, besonders wegen Zwie¬ 
tracht, Aufruhr und Uneinigkeit zwischen Rat und Gemeinde, so 
wurde bestimmt, daß die Zwölf vom innern Rat, sobald sie be¬ 
stätigt sind, zwölf andere angesessene ehrbare Bürger ans der Ge¬ 
meinde erküsen und weiten sollen, welche nach ihrer Meinung die 
verständigsten und tugendlichsten sind. 
7. Wenn die Zwölf aus der ganzen Gemeinde erwält sind, 
soll mit ihnen der innere Rat an der Stelle des Landesfürsten 
einem seiner Räte, welcher aber nicht Pfleger oder Richter zu 
Braunau sein darf, einen Eid schwören und jährlich diese Eid¬ 
pflicht wiederholen und zwar also: 
8. Wir die Zwölf vom innern Rat und wir Zwölf von 
der Gemeinde schwören sämmtlich nnd sonderlich zu Gott einen 
Eid, daß wir der Herrschaft zu ihrem Recht und der Stadt Brau¬ 
nau, Reichen und Armen, zu ihrem Recht und Notdurft nach 
unserem Verstehen das Beste und Nützlichste allzeit vornemen, 
raten und handeln und darin weder Mut, Gaben, Liebe, Furcht 
und Freundschaft ansehen wollen; wenn auch von einem im Rat 
etwas Besseres, als hievor durch unser einen geratschlagt worden, 
hernach bedacht nnd geraten wird, so mag durch denselben die 
erste Meinung, ehe der Ratschlag beschlossen wird, wol geändert 
werden. Wir sollen und wollen auch aus dem Rat, davon 
Schaden kommen mag, nichts sagen, sondern die Geheimnisse des 
Rates bis zu unserem Tod verschweigen; wenn einer aus uns 
mit den andern Ratsfreunden im Rate von Ratswegen in Streit 
nnd Uneinigkeit geraten, wie sich das fügte, so soll die Sache, 
ehedem man aus dem Rate gehet, wieder vertragen, endlich gerichtet 
und im Argen nicht mehr geredet werden; alle Ding getreulich 
und ohne Gefährde. Deffen bitten wir Gott, uns zu helfen. 
9. Nachdem die Zwölf vom Rat und die Zwölf von der 
Gemeinde die Eidespflicht geleistet haben, sollen sie an demselben 
Tage oder bald darnach, so es am süglichsten sein mag, jedes 
Jahr die ganze Gemeinde berufen und ihr die zwölf Personen 
des Rates und die zwölf von der Gemeinde mH Namen vor¬ 
halten, mit dem Begehren, daß, welchergestalt sie geschworen 
haben, darauf eine ganze Gemeinde einem Rat und den Zwölfen 
auch schwören, wie es zu München, Wasserburg, Rosenheim und 
an anderen Orten und noch mindern Städten und Märkten ge¬ 
schieht, also daß die Gemeinde den Verordneten vom Rat und der 
Gemeinde, d. i. dem innern und äusser« Rat gehorsam und ge¬ 
wärtig sein und auf selben ihr Aufsehen haben sollen und wollen, 
wie sie es ihrer bürgerlichen Pflicht nach zu thun schuldig. 
10. Wenn die ganze Gemeinde also geschworen hat, alsdann 
soll dieselbe den zwölf Personen oder dem äussern Rat vollkommen 
Macht und Gewalt geben, daß dieselben in Gemeindesachen mit 
dem innern Rat alles und jedes dasselbe Jahr hindurch behelfen, 
verhandeln und beschließen, was zu gemeinem Nutz der Herrschaft 
und gemeiner Stadt dient allermassen, wie es die völlig versam¬ 
melte Gemeinde aus Billigkeit thuu sollte oder möchte.
	        
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