Volltext: II. Theil (II. Theil)

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ber brei Tage ber Landrichter nach Matsee unb .vergewißf ben Ge¬ 
fangenen mit 32 Pfb. Pf- beim Pfleger, so muß bieser ben Delin¬ 
quenten auf einem Schiffe über ben Matsce gegen Niebertrurn a - 
führen. Der Lanbrichter reitet bis an ben Sattel in ben See; hter 
überantwortet ber Pfleger bem Lanbrichter bett Gefangenen ,als er 
mit Gürtel umfangen ist1; derselbe wirb am nämlichen Tage nach 
Astätt gebracht und vor ber Schranne also gerechtfertigt: Bei einem 
Zengenverhöre finb vier Zeugen aus ber Herrschaft Matsee statthast 
unb brei Herzoger' ans bem Gerichte Weilhart. Wird ber Gefangene 
durch bie Zeugen seiner Uebelthat überwiesen, so soll er nach betn 
Rechte gerichtet werben. Erscheint aber ber Richter a. W. innerhalb 
ber brei Tage nicht in Matsee. so mag ber Pfleger ben Gefangenen 
mit einem feibenen Faben an einen Stecken vor bas Thor zu Matsee 
binden unb ist beshalb Weber bem Richter noch einem anbern ver¬ 
pflichtet. Wyllte jeboch ber Richtet a. W. nach solchem .Vergewissert' 
bett Delinquenten nicht nemen ober nicht in ber vorgeschriebenen Wetse, 
so mag ber Pfleger ihn an bas Gestabe bringen unb mit einem seidenen 
Faden an einen Stecken binden; von dem Weichart-Richter hat sich 
alsdann dem Pfleger zu Matsee ber Fall verfallen; auch wenn ber 
Richter den Gefangenen nicht rechtfertigt in obengeschriebenem Maß, 
fo verfällt gleichfalls ber Fall einem Pfleger. Wollte berfelbe einen 
Unthäter auf Begehr des Richters nicht ergreifen, so mag dieser nach 
bem Leib unb nicht nach seinem Gute greifen unb ihn rechtfertigen 
lassen. Ein Ankläger sann vom Pfleger in Matsee begehren, daß er 
einen Uebelthäter gefangen setze. Derselbe soll drei Tage gefangen 
bleiben; ,vergewißt' ihn der Ankläger nicht, so mag ihn der Pfleger 
an einen seidenen Faben bittbett; wird er mit 32 Pfd. Pf. vergewtßt, 
soll das ber Pfleger dem Richter a. W. verkünden und in herkömmlicher Weife 
bett Gefangenen ausliefern, dieser ihn zur Schranne nach Astätt bringen, 
ber Ankläger bei selben mit Zeugen rechtfertigen. Nimmt ber Richter a. W. 
bett Delinquenten nicht in Gewahr, so mag ihn ber Pfleger zu Mat¬ 
fee anbinben; rechtfertigt ber Ankläger ben Gefangenen nicht, so tst 
der Fall betn Pfleger zu Matsee verfallen. Griff ein Pfleger nach 
einem solchen Uebelthäter, ,bett er zu tobten meinte,‘ ohne Begehr des 
Richters a. W. unb ohne Ankläger, so soll er es betn Richter a. W. 
verkünden, jenen mit 32 Pfb. Pf. vergewissert unb bem Richter über¬ 
antworten, zur Schranne gegen Astätt bringen, mit Zeugen unb auf 
anbere Weise rechtfertigen wie sonst der Richter a. W., so er einen 
vergewißt hätte; thäte aber ber Pfleger zu Matfee das nicht, so hat 
sich bem Richter a. W. ber Fall verfallen. Kommen einer ober mehrere 
solche Fälle mit Uebelthätern zu bedingen, sollen bie Beiben Gerichte
	        
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