Volltext: II. Theil (II. Theil)

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39. Widerspenstige Gesellen werden mit 1 fl. 8 kr. zur Lade, 
in gravirenden Fällen mit Einsperren und noch schärfer bestraft. 
40. Der ,blaue Montags ist bei gleicher Strafe verboten. 
41—45 wie oben 46—50 bei den Schuhmachern. 
46. Wird ein Junge von seinem Meister hart behandelt und 
zu wenig unterrichtet, so giebt ihn das Handwerk zu einem andern 
Meister, der auch das Lehrgeld bekommt. 
47. Stirbt der Meister während der Lehrzeit, so kann der 
Junge bei der Witwe oder einem andern Meister die übrige Zeit 
zubringen; das Lehrgeld wird nach Verhältnis vertheilt. 
48. Ebenso verhält es sich mit dem Lehrgeld, wenn der 
Junge mit Tod abgeht. 
49. Die ältern Handwecksordnungen werden durch diese 
vollständig ausser Kraft gesetzt. 
50 Diese Ordnung muß wenigstens zweimal im Jahre vor¬ 
dem versammelten Handwerk vorgelesen werden bei Strafe von 
17 kr. für die Meister, von 8 fr. 2 Pf. für die Gesellen und 
4 fr. die Jungen, welche hiebei nicht erscheinen. Will ausserdem 
jemand in die Ordnung Einsicht nemen, so muß sie ihm vorge¬ 
legt werden; Führer und Commissarien überwachen ihre Beobachtung. 
51. Die Regierung hält sich bevor, die Statuten zu ändern 
oder gar aufzuheben^). 
Um 1558 besaß die Zeche bei St. Erasmus feine Gilte als den 
Jahrschilling. Die Schneider hielten seit Meuschengedeufen einen Jahr¬ 
tag unb die Quatembergottesdieuste. Das Handwerf zündete an allen 
Feiertagen Kerzen auf2). 1434 starb Mathias Veliuger, Kaplan der 
Schneiderzeche3). 
Als einstmals zn Braun an ein Schneidergeselle verstarb, intien- 
tirte der Stadtrichter auf Befehl des Pflegers. Der Bürgermeister er¬ 
griff den Reeurs dagegen; nach uraltem Gebrauch hätten die Bürger 
vom Schneiderhandwerf, wenn ein Knecht daraus versterbe, dessen Kleider 
und sonstige Verlaffenschaft in der Zeche behalten, die Unfoften für die 
Kranfheit und das Begräbnis bestritten und das Uebcige an die Freunde 
hinansgegeben, wenn sich jemand darum melde, sonst es für die Zeche 
verwendet; diese müsse auch Knechte, welche franf sind oder geschlagen 
worden, bis zu ihrer Genesung versorgen. Hierauf traf auch die Re¬ 
gierung unter 7. Sept. 1589 die Verfügung, daß es dabei sein Ver¬ 
bleiben habe; gehe in Zukunft ein Schneiderknecht reich oder arm mit 
Tod ab, so sollen die fürstliche und bürgerliche Obrigkeit mit einander 
inüentiren und beiderseits ein Inventarium aufbewahren, damit das 
*) Orig. Papier mit aufgedruckten Polizeiratssiegel in der Schneiderlade zu 
Br aunau. 
2) Rel. vitiit. dioec. Passav. Cod. Bav. Mon. 1117 fol. 176b. 
3) Grabstein.
	        
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