Volltext: II. Theil (II. Theil)

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5. Dem ,Stückmeister* werden wie bei der Hauptlade in 
München 32 Stücke aufgegeben, 16 zum Zeichnen, 16 beim 
Examen. Die vier Führer erhalten von jedem Stückmeister 16 fl. 
20 fr., der Abrichtmeistcr 10 ft, wovon 1 fl. zur Handwerks- 
lade kömmt, die zwei Handwerkseommisfarien 2 fl., die Haupt¬ 
lade 11 fl. Ferners müfftit für das Tuch zu den Stücken vor 
dem Einziehen des Fadens 2 fl., dem Amtsbürgermeister 1 fl. 
und demselben für die gewöhnliche ,Sammetweste* 32 kr., im 
Ganzen 42 fl. 50 kr. bezalt werden. Ein Melstersfohn oder 
der eine Meisterstochter oder Witwe heiratet, giebt zur Lade 8 
statt 11 fl. Bei den übrigen Hauptladen sollen die Auslagen 
für das Stücken nicht mehr als 30 fl., in kleinern Städten und 
Märkten nicht mehr als 20 fl. betragen. 
6. Die zur Hauptlade Burghausen gehörenden Landmeister 
dürfen nur die Hälfte Stücke machen und auch nur die halbe 
Taxe entrichten, müssen jedoch in die Viertellade den üblichen Betrag 
zalen. Beim Stückemachen ist ein Landmeister gegenwärtig. 
7. Ein Stückmeister, der nicht entspricht, kann nach einem 
Jahr wieder zum ,Stücken' zugelassen werden, darf aber dann 
nur die Hälfte der Beträge entrichten. Bei Besichtigung der 
(glücke soll jede widerrechtliche Leidenschaft ausgeschlossen bleiben 
und ein Fehler nur um höchstens 30 kr. gestraft werden. 
8. Ein bei einer Hauptlade ,ganzgestückter* Meister muß bei 
seinem Uebertritt zur Hauptlade München 8 fl., bei einer andern 
Hauptlade 6 fl., bei einer Viertellade 3 fl. erlegen. -/» verfallen 
der Lade, P den Führern; ein ,halbgestückter* Meister soll aber 
die Hälfte der Stücke nachmachen, die Hälfte obigen Betrages 
entrichten und die Juugmeistdienste verrichten. 
9. Sind, die Zehrungen abgeschafft; es darf aber kein Stück¬ 
meister das Handwerk ausüben ohne Entrichtung der Taxen und 
des üblichen Betrages für Gottesdienst und Beleuchtung. 
10—13 wie 9—12 bei den Schuhmachern. 
14. Kommt ein Meister ohne ehehaste Not verspätet in's 
Handwerk, so wird er um 8 kr. 2 Pf., beim Ausbleiben um 
17 kr., im Wiederholungsfälle um's Doppelte gestraft. 
15—18 wie oben. 
19. Fordert ein Meister oder Geselle das Handwerk, bezalt 
er zur 1. Lade 1 fl. 30 kr. 
20. Treibt ein Schneidermeister ein anderes Gewerbe, so 
verliert er seine Gerechtigkeit, bis er wieder zum Handwerk zu¬ 
rückkehrt. Ein Stadtflüchtiger wird von der Obrigkeit, nicht vom 
Handwerk gestraft. 
21—22 wie 25—26 oben. 
23. Darf kein Meister einem andern Gesellen oder Jungen 
abwerben bei 10 kr. Strafe zur Lade. 
24. Ein verdorbenes Kleid wird von Führern, in streitigen 
Fällen von der Obrigkeit besichtigt; bleibt ein Stück in der Arbeit, 
so verfällt es dem Meister.
	        
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