Volltext: II. Theil (II. Theil)

lassen werden. Dies kann durch die Octsobrigkeit vom Polizei- 
rat verfügt werden. 
26. Kein Meister oder Geselle soll einen andern schmähen 
oder auftreiben, das Handwerk niederzulegen. Geschieht dies oder 
eorrespond.rt jemand mit auswärtigen Laden, so soll es der 
Obrigkeit angezeigt werden, welche allein auch die Jnjurienhäudel zu 
entscheiden hat. 
27. Einen dem Trunk und Müssiggaug ergebenen Gesellen, 
der ein Nachtschwärmer ist, soll der Meister wandern lassen. 
28. Den Meistern gelten auch folgende Artikel in Betreff 
der Schuhknechte und Lehrjuugeu: 
29. Wie in den kaiserlichen Landen werden die besondern 
Laden der Schuhknechte aufgehoben und diese der Meisterlade 
einverleibt. 
30. Ankommende Schuhknechte und Lehrjnngen sollen auf der 
Herberge der Schuhmacher ihre Einkehr nemen und beim Meister, 
dessen Namen an erster Stelle auf der Tafel steht oder der ihn 
zuerst um die Arbeit anspricht, auf 8 oder 14 Tage einstehen, 
dann kann er sich auf eines der vier Ziele im Jahre nämlich Winter- 
Johannis, Ostern, Sommer-Johannis und Michaeli verdingen; 
sonst mag er bei einem andern Meister einstehen. Ist ein Schuh¬ 
knecht bereits auf eiu Ziel verdingt, darf ihn kein anderer Meister mehr 
aufuemeu. Bekommt ein fremder Geselle binnen drei Tagen keine 
Arbeit, soll er wieder weiter wandern und der ,Schwester' den 
Schwesterpsennig geben bei 15 kr. Strafe in die Gesellenbüchse. 
31. Ein fremder Geselle darf nur in der Herberge einkehren 
und bei einem solchen Meister einstehen, der auf der Tafel zuerst 
steht und von dem zuerst geschickt wird bei 1 ft. 8 kr. 2 dl. 
Strafe für den, Meister, 8 kr. 2 Pf. für den Gesellen. 
32. Bleibt ein Geselle nach den drei Lehrjahren am näm¬ 
lichen Ort bei seinem Lehr- oder andern Meister, so kann er auf 
8 ober 14 Tage in Arbeit einstehen; darnach steht es frei, sich 
bis zum gewöhnlichen Ziel zu verbürgen ober einen anbetn Meister 
auszusuchen. Ein Meister kann beut Gesellen innerhalb 8 Tagen, 
aber nicht währenb ber Woche aufsagen. Geht ein Geselle vor 
dem Ziel ans ber Arbeit, so mnß er anderswohin sich begeben. 
33. Der Herbergsvater darf keinem Gesellen von Michaeli 
bis Georgi nach 8 Uhr, zu einer andern Zeit nach 9 Uhr mehr 
Bier verabreichen, kein Schuhknecht und Lohnjung darnach an 
einem andern Orte zechen ausser der Herberge, sondern soll zu 
seinem Meister nach Hanse gehen bei 15 kr. Strafe. 
34. Der ,blaue Montag4 und derartige Misbräuche unter 
der Woche sind gänzlich abgeschafft. 
35. Die Schuhknechte und Lohnjungen sollen sich bei der 
Zeche aus der Herberge sriedsam verhalten und den Umgang mit 
liederlichen Personen vermeiden bei Strafe von 15 kr. und An¬ 
zeige bei der Obrigkeit. 
36. Mutwillige Stänkerer werden mit 1 fl. 8 fr. 2 dl. zur 
Lade, mit Einsperren und noch schärfer durch die Obrigkeit bestraft.
	        
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