Volltext: II. Theil (II. Theil)

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dessen kann er als Meister auf einer Müle arbeiten, darf aber 
keinen Knecht halten. Die Meisterstücke sind: 1. Ein neues Ge- 
schäufel an einem äusseren oder Wasserrad, 2. inneres und Trieb¬ 
rad, 3. Ausdrehen von Löchern in einem neuen Gang- oder Boden¬ 
stein, 4. eine Müle hauen zum Schrotten, die Müle richten und 
den Weizen aufschütten. Das gehauene und geschrottete Gut soll 
beschaut werden. Besteht er mit den Meisterstücken nicht, muß er 
noch ein Jahr wandern, sonst wird er der Obrigkeit als Meister 
vorgestellt, zalt in die Zeche 6 Pfd. Wachs oder je 32 Pf. in 
die Büchse und schwört den vorgeschriebenen Eid; das Handwerk 
vertrinkt 66 Pf. Ein Meistersohn oder der eine Meisterstochter 
oder Witwe heiratet, zalt nicht mehr als 3 Pfd. Wachs und 3 
Schill. Pf. sammt dem Trunk. Damit das Handwerk nicht durch 
,Störer und Stimpler' herabkomme, sollen niemand die Lehrjahre 
und Meisterstücke geschenkt werden. 
7. Bei 2 Pfd. Wachs in die Bruderschaft ausser der Rent- 
meisters- oder Gerichtsstrafe sollen die Meister an Samstagen, dann 
Vorabenden vor den Festtagen des Herrn, der sel. Jungfrau, der 
Apostel u. s. w. um 3 Uhr ihre Müleu stehen zu lassen bis zu gleicher 
Stunde des folgenden Tages. 
8. Die Meister sollen nur ehrliche uud gelernte Mülknechte 
haben, der Oberknecht den vorgeschriebenen Eid schwören, Betrug 
und Spielen auf den Mülen nicht gestatten. 
9. Auf den grossem Gewässern sollen die Lauser von der 
Mitte des Loches ungefähr 3/4 Ellen in der Breite und 1ji in 
der Dicke haben, bei kleinern auch kleinere, aber doch gute Lager¬ 
steine gebraucht werden, die Wasserräder, das Geschänfel und Ge- 
flieder wie auch Kamprad dem Gewässer entsprechend sein. Nach 
dem Behauen der Steine soll der Müler Kleien u. dgl. daran 
laufen lasten, damit das Mehl nicht sandig werde. 
10. Um jeden Verdacht ferne zu halten, müffeu die Mül¬ 
kästen nach der sürstl. Landesverordnung vom 1573 und 1578 
gänzlich verschlagen sein, auch darf das Mel darinnen nicht irgend¬ 
wie aufgefangen werden, sondern muß getreulich aufgekehrt und dem 
Malmann zugestellt werden. Die Gerichtsobrigkeit und die Führer 
des Handwerkes sollen deshalb jährlich öfter die Mülen beschauen, 
Uebelstände rügen und strafen. 
10. Die Müler dürfen mit den Steinen keinen Fürkauf 
treiben, sondern nur nach Bedarf einkaufen; jedoch mag das Hand¬ 
werk ans der Büchse Mülsteine bei guten Preisen zur Abgabe au 
die Meister erwerben. 
11. Die Mitler sollen sich bei Strafe in Betreff des Lohnes 
an die Landsordnung von 1553 halten. Der Malmann muß 
den 30. Theil seines Malgutes zurücklassen; er kann den 3. Theil 
mehr nemen, als er Getreide mit Kleien in die Müle geschickt hat. 
Bei Streitigkeiten soll durch die Führer und Wassergrafen eine 
Beschau vorgenommen werden. 
12. Für den Transport eines Sackes Getreides zur oder von 
der Müle werden ans dem Lande 2 Pf., in den Städten nichts bezalt.
	        
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