Volltext: II. Theil (II. Theil)

vom Handwerk zur Erde bestattet mit Beleuchtung, der Siebente 
und Dreißigste gehalten. Von den drei Schlüsseln der Hand¬ 
werkslade haben zwei die verordneten Führer, den dritten ein 
Knecht. Kein Meister soll einen andern oder Knecht beschweren. 
Klagen sollen bescheidentlich vor die Zechpröpste oder das ver¬ 
sammelte Handwerk gebracht werden. 
2. Die Zechmeister legen die Rechnung und haften für den 
Abgang. Der Stadtmagistrat zu Braunau, die Gerichte zu 
Braunau, Mauerkirchen und Julbach, unter deren Jurisdiction 
die Müler sitzen, führen die Aufsicht. Zwei von den Meistern 
und von den Mülknechten aus der Stadt und vom Lande werden 
als Führer erwält und der Obrigkeit vorgestellt, sehen auf Ord¬ 
nung, bewahren die Schlüssel zur Zechlade, legen ein genaues 
Verzeichnis ber Meister, Mülknechte und Jungen an und besorgen 
die Mülbeschau. Fällige in Handwerkssachen werden um 2 Pfd. 
Wachs gestraft, schwerere Übertretungen bei den ordentlichen Ge¬ 
richten. Die Führer können auch das Handwerk zu ausserordent¬ 
lichen Sitzungen zusammenberufen, müssen aber dann den Mülern 
einen Trunk bezalen, der jedoch einen halben Thaler nicht über¬ 
steigen darf. Der jüngste Meister muß Handwerksversammlungen, 
Begräbnisse und Besingnisse ansagen, die Handwerkskerzen ver¬ 
wahren und zu gebührender Zeit anzünden, hiesür bekommt er 
beim Tode eines Meisters oder Bruders 24 Pf. Ein Meister, 
der hiebei nicht erscheint, wird um isi Pfd. Wachs gewandelt. 
Bei Versammlungen muß jeder seinen Theil selbst bezalen, kann 
jedoch nach Belieben zehren. 
3. Bei 3 Pfd. Wachs Strafe für einen Meister, 1 Pfd. 
für einen Knecht soll jedermann am Fronleichnamstag bei der 
ordentlichen Pfarrkirche zu Braunau erscheinen, dem Gottes¬ 
dienst beiwohnen und Stangen oder Kerzen, mit Blumen ge¬ 
ziert, altem Gebrauch nach tragen. 
4. Alle Quatember sollen die Führer zwei Meister aus dem 
Handwerk der Reihe nacb zum Tragen der Kerzenstangen beim 
Umgang in der Pfarrkirche am Donnerstag erwälen; die ent¬ 
fernteren müssen sich vertreten lassen bei 2 Pfd. Wachs Strafe. 
5. Der Sehrknecht wird im Beisein der Zechmeister ans 3 
Jahre gedingt, muß ehelicher Geburt sein und 2 Pfd. Wachs zu 
je 32 Pf. an Geld zur Zeche und 1-/4 Wein den Zechmeisteru 
zalen, der Lehrmeister dagegen 1 Pf- Wachs. Tritt er grundlos 
• ans der Lehre, muß der Meister schadlos gehalten werden, darf 
jedoch in diesem Jahre keinen Lehrknecht mehr ausnemen. Nach 
3 Jahren wird der Lehrknecht ledig gezält und in das Register 
eingetragen; er gibt in die Büchse 1 Pfd. Wachs, der Meister 
2 Schill. Pf.; der Lehrschein wird von den Zechmeiste'm unter 
dem Petschaft des Handwerkes ertheilt. 
6. Ein redlicher und erbarer Mühlknecht, der Meister werden 
will, soll seinen Abschied von der Obrigkeit und dem frühern 
Handwerk, feinen Lehr- und ehelichen Geburtsbrief vorlegen und 
innerhalb eines halben Jahres die Meisterstücke machen; unter-
	        
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