Volltext: II. Theil (II. Theil)

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dasselbe die alten theresianischen Satzungen der Innung zu Linz vom 
5. Juni 1742 angenommen zu haben. Zur Zeit der Reformation hatte 
nach dem Visitationsberichte von 1558 die Bäckerzeche zu St. Anton 
2 fl. 1 Schill, jährliches Einkommen, an Zehent 4 fl. 4 Sch-, an 
Hauszins 10 fl., 5 Pfd. beim Antritt jedes Meisters. Die Ausgaben 
waren das Hilsgeld zur Pfarrkirche 6 Pfd., die Jahresspende 8 Pfd., 
3 Sch-, 15 dl., die Auslagen für den Gottesdienst 5 Pfd., 6 Sch., 
9 Pf., die Notdurften des Handwerkes 3 Pfd., 16 kr. Bei der Zeche 
war ein eigener Priester bestellt, jedoch nicht gestiftet. Zum Altar der 
Bäcker gehörten eine silberne Monstranze, vier Meßgewänder und 
Kelches. Von allen diesen einstigen Zunftherrlichkeiten blieb nur noch 
der aus der Zeit des Kirchenbaues stammende, 1877 zu Burghausen 
renovirte gothische Bäckeraltar U. L. Frau erhalten. Wie eine ver¬ 
lassene Waise erhebt sich dieses schöne Denkmal christlicher Vorzeit 
in einer Kapelle im linken Seitenschiffe des weiten Gotteshauses; es 
sah einst bessere Tage. 
Mit dem Handwerk der Bäcker stand in nächster Beziehung die 
Innung der Müler. 
Von den Mülern hat sich ein Fragment einer Handwerksordnung 
erhalten, aufgerichtet um 1630. Hienach soll der Mülerjahrtag mii 
Seel- und Hochamt wie auch Opfergehen gehalten werden. Schon am 
Vorabend müssen vier Verordnete vom Handwerk bei Vesper und Vigil 
erscheinen, auch 12 Kerzen brennen. Für den Gottesdienst empfängt 
der Kirchherr 6 Schill., ein Gesellpriester 1 Sch., 12 Pf., der Schul¬ 
meister 1 Sch., 5 Pf., der Cantor, Organist und die Schüler 2 Sch. 
Aus der Kirche gehen die Meister, Knechte und Jungen auf die ge¬ 
stiftete Mülerherberge und erlegen daselbst den Jahrschilling, der Meister 
13 kr., der Knecht den Sonntagpfennig und, so einer unrechtmässig 
aus dem Dienste tritt, den Wochenpfennig. Jeder Meister wird bei 
unentschnldigtem Fernebleiben vom Jahrtag um 2 Pfd. Wachs, bei un¬ 
gegründeter Entschuldigung um's Doppelte gestraft. Ausserdem gelten 
folgende Punkte: 
1. Arbeitet ein fremder Mülknecht über 14 Tage bei einem 
Meister, so muß er sich mit 21 Pf. in die Bruderschaft ein¬ 
kaufen, den Lehrbrief vorlegen und die eheliche Geburt nachweisen. 
Nach den 14 Tagen vereinigt sich der Meister mit dem Knecht 
um den Lohn. Das gegenseitige Abwerben des Gesindes ist verboten. 
Eine erbare Person kann sich mit 2 Pfd. Wachs und dem Jahr¬ 
schillin g von 12 Pf. in die Bruderschaft einverleiben lassen, wird 
*) Relat. visit. dioec. Pas,s. 1558. C ed. Bavar. Mon. fol. 176.
	        
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