Volltext: England als Seeräuberstaat

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5. Abschnitt 
rechtlichen Bestimmungen über das Blockaderecht so zu gestalten, daß das 
letztere möglichst drückend und möglichst scharf ist, ein Schlag ins Wasser 
gewesen — falls sie sich nicht alsbald gegen diesen Staat selbst richten 
werden. 
Für die zweite Haager Konferenz 1907 hatte England seinen Vertretern 
Instruktionen mitgegeben, die von der Ansicht ausgingen, daß der Grundsatz 
der Unverletzlichkeit des Privateigentums zur See auch das Blockaderecht 
beseitigen würde. Die Delegierten wurden deshalb angewiesen, keiner Reso 
lution beizustimmen, „welche die wirksamen Druckmittel der Flotte vermin 
dert". Andererseits sollten sie sich weder der Erörterung der Unverletzlichkeit 
des Privateigentums zur See widersetzen noch sich weigern, daran teilzu 
nehmen; auch sollten sie nicht verpflichtet sein, die Initiative zu einem Wider 
stand gegen eine etwa beabsichtigte Resolution zu ergreifen. Diese Instruk 
tion war meisterhaft, sobald das zu erreichende Ziel nicht sowohl in einer 
Förderung des Seekriegsrechts bestand, als in der Hervorzauberung des 
Eindrucks, daß England den wichtigsten Forderungen auf diesem Gebiet 
keinen Widerstand entgegensetze — während es in der Tat jeden Fortschritt 
hintertrieb. Ehrlich und fortschrittlich zugleich ist unter den ein 
flußreichen Persönlichkeiten Englands wieder nur Graf Loreburn gewesen, 
der während der zweiten Haager Konferenz Lordkanzler war. Er hat 1913 
verlangt, in Zukunft sollte allein die Blockade von Kriegshäfen, Festungen 
und militärischen oder Flotten-Stützpunkten zulässig sein, während eine 
Blockade bloßer Handelshäfen verboten werden müsse. Daß Grey sich gegen 
diese Erweiterung des bestehenden Völkerrechts zur See, die zugleich einen 
Fortschritt über die Londoner Deklaration hinaus darstellen würde, erklärt 
hat, ist selbstverständlich. 
Die Folge dieser Haltung Großbritanniens ist, daß es nun, während 
es glaubte, Deutschland aushungern zu können, rettungslos in dem eigenen 
Netze zappelt x ). 
5. Abschnitt. 
Die Frage der Konterbande. 
AXiemand bestreitet, daß den Kriegführenden das Recht zusteht, die Zu- 
*J\ führung unmittelbarer Heeresbedürfnisse an die feindlichen Streitkräfte, 
allen, auch den neutralen Staaten, zu verbieten. Zu Lande kann die Lie 
ferung von Konterbande nur dann verhindert werden, wenn man das Ge 
biet, an welches die Lieferung erfolgt, besetzt hat. Wird die Lieferung da 
gegen über eine Landgrenze versucht, die nicht in den Händen der krieg- 
*) Siehe die beiden letzten Kapitel.
	        
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