Volltext: Zur Geschichte der Linzer Normalschule und des Unterrichtswesens in Oberösterreich

10. — 
Stundenlehrer gut zu gebrauchen; aber auch: ist‘noch zu wenig 
ınterwiesen. Prüfungsprotokoll der Hausinstructoren. 1779—1782.) 
b) Die Josephinische Zeit (1780—1790). 
Durch diese, wie durch die folgenden Perioden fehlt die Führung 
eines so gediegenen Specialwerkes, wie es das Helfert’sche für. die 
Theresianische und die Zeit ‚seit 1848 ist. Der zweite Band dieses 
Werkes ist nicht erschienen, daher ist der Ordner des Actenmateriales 
nur auf die dürftigen Notizen bei Ficker (Bericht über österreichisches 
Unterrichtswesen 1873, Bd. I) angewiesen. Waren auch im ersten 
Bande von Helferts Musterwerke die Andeutungen über die Ent- 
wicklung des Unterrichtswesens in Oberösterreich nur spärlich und 
vereinzelt, weil es Helfert, wie er bedauert, an Materiale mangelte, 
so‘ erleichterte doch die stets zulässige Analogie- Übertragung die 
Verarbeitung des Linzer Materiales. Dieser Wohlthat musste man 
sich eben von nun an begeben. Die wichtigsten Verfügungen Kaiser 
Josephs II. betreffen die Einführung des Schulzwanges auch außer- 
halb des Salzkammergutes, wo die Cameralbehörden Eltern und 
Kinder ganz in der Hand hatten, wie wir sahen, die Begründung 
des Schulpatronates ı und akatholischer Schulen, den Unterricht 
der Soldatenkinder, endlich die Durchführung der schon von‘ seiner 
Mutter im Innviertel begonnenen Schulverbesserungen. | 
1.. Organisation. 
Die Schul- und Studien-Commissionen wurden. nunmehr auf- 
gehoben, und ihr Wirkungskreis den politischen Landesbehörden: zu- 
gewiesen, denen je ein Studienreferent und ein Volksschulen-Ober- 
aufseher beigegeben‘ war. (Ficker B. I, :S. 5.) Bei jedem Kreisamte 
war ein: Schulcommissär (ein Fachmann), der mit dem Kreisdechanten 
die Beaufsichtigung der Volksschulen führte. Bereits 1781 decretiert 
die’ Landeshauptmannschaft Linz (ddo. 13. Juli) an den Linzer. Stadt- 
rath, den Handwerkszünften sei zu eröffnen, dass, wer ein hiesiges 
Kind als Lehrjungen ohne Zeugnis "der : vierten Normalschulclasse 
aufdinge, einer Strafe von‘ 24 Reichsthalern. verfalle. Alle Hand- 
werks-Commissarien: haben Ende October ein Verzeichnis der neu 
aufgedungenen Lehrjungen. behufs Controle dieser Verordnung: bei 
Strafe von sechs Reichsthalern dem Director Mayrhofer „Ohnfehlbar” 
zu übergeben.‘ Dieselbe Behörde, nunmehr oberste Landesschul- 
behörde, intimiert.zu demselben Behufe unter dem 2. October: 1782 
an „sämmentliche” Dominien, Pfarrer, Visitatoren etc., dass. nach-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.