Volltext: Waizenkirchen

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Gstötlen bei der alten Poststraße, Ktthweide bei Nr. 76, Gänsgarten 
bei Nr. 91 an der Straße nach St. Agatha, Froschan il a. 
Bei der Erhebung des Fleckens zum Markte war der Ort in sehr 
trübseliger Lage. Georg Achaz von Losenstein nennt die Bewohner 
,arnte Lcut£. Er schreibt an den Kaiser ,ihr Verderben nnd alle Umstand, 
dass sie wieder aufzurichten weder vermögen noch Gelegenheit finden 
möchten, sondern meist blos die öde Brandstatt ihren Gläubigern für- 
schlagen und wider deren Willen sammt Weib uub Kind davon lassen 
oder ziehen müssten'. Er bittet um das Marktprivilegium, ,demnach 
durch angebeuten Flecken in das römisch Reich und die oberen Länder 
eine füntembe Landstraßen gängig, davon auch der kaiserlichen Majestät 
als Herrn und Landesfürsten ein ewiger Ruhm, Gedächütus, Nutz, Ehr 
und fürnemblich Gotteslob der armen Unterthanen Hervorschiessen wird, 
Euere kaiserlichen Majestät wollten mich und gedachte .arnte; Unterthanen 
des berührten Fleckens Waizenkirchen, so erstlich in üusseristes Verderben 
gerathen, zum änderten mit Feldbau und Ackerbau gar nicht versehen, 
drittens zu einiger anderer geringster Hanbtierung bisher nie zugelassen 
sein, jetzt mit allen kaiserlichen vollgemächtigen Gnaden allergnädigst 
erquickend Wie berichtet, ertheilte Rudolf IT. das erbetene Privilegium 
ant 11. Mai 1593 ,auf unserm königlichen: Schloss zu Prag‘. ,Damit 
nun aber meine Unterthanen zu Wazenkirchen. . . so den merklich 
Bruustschadeu bestanden, sich ihres Laids widetitmben ergözen möchten, hab 
ich von besonderen Gnaden, obrigkeitlicher Lieb und Treu willen kraft 
dieses Briefes meine Unterthanen zu Wazenkirchen, jetzige und künftige, 
solcher kaiserlichen Gnad und Freiheit gnädiglich fähig machen, sie nach 
Inhalt des kaiserlichen Freibriefes in den bürgerlichen Stand gradieren 
und erheben wollen6, urkundet Georg Achaz von Losensteiu zu Eingang 
der Marktstatuten. Er verlieh dieselben als Erbgrundherr, wie oben 
bemerkt, am 25. August 1593. Ihre wesentlichen Bestimmungen lernten: 
Am 2. Januar jeden Jahres werden vier Rathsfreunde und ein 
Vorsprech gewählt. Drei Tage darauf sollen die Bürger der Herrschaft 
Weidenholz zwei taugliche Männer für das Marktrichteramt vorschlagen. 
Diese wählt einen daraus nach ihrem Gutdünken. Das Marktgericht 
urtheilt über alle im Burgfrieden vorfallenden Händel der Bürger. Die 
Appellation geht an die Herrschaft. Ohne Vorwissen derselben darf 
weder der Marktschreiber noch ein Bürger aufgenommen werden. Die 
sich ankaufenden Bürger erlegen zur Bürgerlade 32 Gulden, wer neben 
der bürgerlichen Handtiernng auch eiu Handwerk treiben will, überdies 
5 G. 2 Sch. Der Herrschaft gehören 2 G., dem Richter 2 Sch. Das 
Abfahrtsgeld an Richter und Rath beträgt 4 Sch. Von jedem Eimer 
Wein gelten 6 Kreuzer als Zapfrecht, von jedem Eimer Bier und 
Most 3 Kreuzer. Dies anstatt des Umgeldes. Die jährlichen Strafgelder 
gehören halb zur Herrschaft, halb zum Markte, die ,Zuchwäudel von 
72 Pfennigen6 dem Richter. Die Bürgerschaft entrichtet zur Herrschaft 
keilt Freigeld, jedoch ein jährliches Weihnachtsgeld von 80 Gulden, 
robottet in der Heuzeit an der Wiese über der Hofgasse uub bet bett
	        
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