Volltext: Th. 2 [=B. Besondere historische Notizen über Schärding] (Theil 2 / 1860)

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Ein weiteres Handels-Hinderniß war: 
G. D as Strandrecht und das Recht der Grund¬ 
ruhr, ebenfalls ein Ausfluß des wilden Faustrechtes. 
Grundruhr bedeutet nichts anderes, als die Berührung 
eines Grundes, der das Eigenthnm irgend eines Besitzers ist. 
Das Strandrecht oder Grundruhr-Recht war die Befug¬ 
nis? des Grund- oder Eigenthnms-Herrn eines Ufers, die 
an demselben gestrandeten Menschen, Güter, Schiffe, als sein 
Eigenthum anzusehen, und zu behalten. Wurden Schiffer 
geuöthiget, zur Erleichterung des Schiffes einige Güter über 
Bord zu werfen, und wurden diese durch die Wellen an das 
Land gespült, so gehörten sie dem Grundherrn, und der 
Eigenthümer, wenn er sich auch vorfand, verlor all sein Recht 
darauf. Scheiterte ein Schiff, und retteten sich die Menschen 
an das Ufer, so ergriff man sie mit den geretteten Habselig¬ 
keiten, und sie waren von dem Augenblicke angefangen, als 
sie den Grund und Boden eines Herrn betraten, seine 
Sclaven. 
Das Schiff, das auf einer Sandbank oder auf einem 
Felsen aufsaß, war mit allen darauf befindliche» Gütern dem 
Herr» verfallen, dessen Grund es berührte, auch dann, wenn 
es sich bald wieder losmachte. Fuhr ein Schiff durch eine 
Brücke, und berührte nur einen Jochbaum, so ward es 
sammt der Ladung ein Eigenthum des Herr» der Brücke, 
wenn gleich Schiff und Brücke unverletzt geblieben waren; 
das Nämliche geschah, wenn ein Schiff im Vorbeifahren 
eine Schiffmühle berührte. Fiel ein noch so kleiner Theil 
der Schiffsladung ins Wasser, so griff der Herr, der das 
Grundruhr-Recht besaß, nach beiden; Schiff und Ladung 
sind seilt Eigenthum geworden. 
Eben so schändlich verfuhren die Grnndeigenthümer bei 
Waaren-Transporten über Land aus der Achse. Ein Wagen 
siel z. B. auf der elenden Straße um, oder es brach ein 
Rad, und die Ladung fiel auf bett Boden, sogleich eignete 
sich ber Grundherr den Wagen und die ganze Ladung zu; 
oder ein Fäßchen, oder sonst ein kleiner Theil der Fracht 
fiel ans dem Wagen heraus, und das Ganze ging durch 
das Grundruhr-Recht verloren. — Man trieb Schweine, 
Schafe, Ochsen re. auf der Landstraße, und einige Thiere 
verließen die Heerde, und kamen auf fremden Boden; der 
raubsüchtige Grundherr eignete sich diese und auch die übri¬ 
gen zu, welches freilich ganz folgerecht gedacht und gehandelt 
war, da ein kleines Fäßchen bett Wagen unb bas ganze
	        
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