Volltext: Th. 2 [=B. Besondere historische Notizen über Schärding] (Theil 2 / 1860)

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Doch diese, für Städte, Märkte, oder auch für einzelne 
Körperschaften gegebenen Privilegien begünstigten nur den 
Monopoliengeist Einzelner, auf Kosten so vieler Tausend Un¬ 
terthanen, legten dem freien Handel hemmende Fesseln an, 
indem sie den fremden Kaufmann, wie den Unterthan auf 
dem Lande niederdrückten, und, obwohl unbegreiflich, dauer¬ 
ten sie bis in das 17. Jahrhundert herüber. 
Solcher Privilegien, mit denen im Mittelalter so viele 
Städte, und auch Schärding begünstiget waren, wie die hieraus 
entspringenden Hindernisse, die das Aufblühen des freien 
Handels in jener Zeit des Faustrechtes und roher Gewalt 
darniederhielten, sollten hier mehrere angeführt werden, um 
die Ueberzeugung zu geben, in welch vergleichungsweise glück¬ 
licheren Zeiten wir dermals leben, wo eine weise und milde 
Gesetzgebung den freien Handel zu Gunsten auch des geringsten 
Unterthans, das Leben und Eigenthum, wie selbst den geselligen 
Verkehr begünstiget, und möglichst vor jedem Eingriff schützt. 
Ein solches Hinderniß des Handels war: 
A. Die Grundherrlichkeit, d. i. die Besugniß der 
Grundherren, Alles, was sich in ihrem Gebiete, und auf 
ihrem Boden befand, deßhalb Menschen wie das Vieh als 
ihr Eigenthum anzusehen, von Fremden, wenn sie ihren 
Grund und Boden betraten, verschiedene Abgaben, unter ver¬ 
schiedenen Namen, oft auf die habsüchtigste, schamloseste 
Weise zu begehren, und darum zu Wasser und zu Lande an 
unzähligen Orten Zollstationen zu errichten, und dort mit 
wilder Raubsucht die ungebührlichsten Zollerpressungen zu 
verüben. Selbst Landesfürsten ließen übermäßige Zollabgaben 
einheben. Auch zu Schärding bestand im XI. und XII. saeculo 
eine Manch (Wasser- und Landmanth) der Grafen v. Neu¬ 
burg. Selbst die landesfürstlichen Städte erlangten das Vor¬ 
recht, von den durch- und vorbeigeführten Waaren eine be¬ 
stimmte Abgabe zum Besten der Gemeinde abfordern zu dür¬ 
fen; dazu kamen die Erpressungen der raubgierigen Zoll¬ 
beamten, die sich nicht nur gegen die Ausländer, sondern selbst 
gegen die Inländer alle möglichen Bedrückungen erlaubten. 
Von diesem schweren Drucke der Mauthen war der Adel 
gänzlich frei, die Klöster und Städte nur theilweise; um die 
Mitte des 16. Jahrhunderts wurden die Zollfreiheiten der 
Städte eingeschränkt, und später die übergroße Zahl der 
Manthstationen vermindert?) 
*) Fr. Kurzs Geschichte Ui Handels, p. 20—31.
	        
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