Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding] (Theil 1 / 1860)

Auch hatte sich durch die beständig hier ccmtomrenden 
Soldaten eine bedauerliche Jmmoralität unter dem Franen- 
votke eingeschlichen. Um so wohlthätiger mußte für Stadt 
und Land der Friede sein, den auch der Churfürst Max 
Joseph zum Wohle des bisher schwer gedrückten bairischen 
Volkes eifrig benützte. 
§• 27. 
Churfürst Max Joseph, einer der besten Menschen, die 
es je gegeben hatte, darum beigenannt der Gute, begann 
seine Regierung mit der inneren Politik, mit der Erfüllung 
der edelsten Fürstenpflicht, sein Volk aufgeklärt und glücklich 
zu machen. 
Vor Allem suchte er die große Staatsschuld zu mindern, 
und führte bei Hofe die möglichste Einschränkung ein, redu- 
zirte das Militär, verminderte die Beamtensoldungen. 
Auch richtete er sein Augenmerk auf die Verfassung 
neuer, zweckmäßiger Gesetzbücher. A. 1750 lieferte Wiguleus 
Aloistus von Kreitmahr, einer der gelehrtesten Juristen da¬ 
maliger Zeit, das verbesserte Strafrecht und einen neuen 
codox criminalis, der, weil zu wenig dem Sittenge¬ 
setze angemessen, den Zweck durchwegs verfehlte; a. 1753 
erschienen die neuen Civil-Gesetzbücher (codex judiciariiis 
& codex civilis) die, einige Mängel abgesehen, lange Zeit 
unübertroffene Meisterstücke der Gesetzgebung blieben. 
Der Churfürst bemühte sich, die Agrieultur und den 
Kunstfleiß zu heben; doch die Versuche scheiterten an dem 
Widerwillen des Volkes; die Verordnungen hierüber griffen 
zn sehr in das Innere des Familieu-Lebens ein, und verletz¬ 
ten die Freiheit des Staatsbürgers. 
Um die Staatseinnahmen zu mehren, mußten neue Ein¬ 
nahmsquellen geschaffen werden, als die Hofanlage, Schutz¬ 
geld, Fleisch-Aufschlag, Wein-Aufschlag, Siegelpapier, Kalen- 
der-Stempel, verbessertes Lotto re. 
Weitere Verdienste erwarb sich der Churfürst um die 
Hebung der Geistes-Cultur, in welcher Hinsicht bisher, we¬ 
gen der fortwährenden Kriege, wenig geschehen war. 
Es erfloffen, wie für die hohen Schulen, so auch für 
die Elementarschulen, zweckmäßige Verordnungen. 
In den Stadt- und Marktschulen sollen außer der Re- 
ligious- und Sittenlehre, Lesen, Schön-und Rechtschreiben, 
auch Briese, Obligationen, Quittungen-Fertigen, die Land- 
wirthschaft, nützliche Kenntnisse in der Naturgeschichte und
	        
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