Volltext: Gutau einst und jetzt

(Schranne) aufhebt, und welcher das nicht tut, der ist fällig das 
Wandl zwen und siebzig Pfennig (72 Pfennig). 
Item, wir haben die Gerechtigkeit (das Recht) in unserm 
Markt Guttau, was wir vou unsers gnädigen Herrn Freikauf 
recht haben, einen der hinausfährt, der gibt sechs Pfennig und 
einer der hereinfährt, der gibt vier Pfennig. 
Item, wir haben auch die Gerechtigkeit, daß ein Richter 
niemand kein Geld aus der Lad leihen soll in unserem Markt 
ohne der Bürger Wissen und Willen. 
Item, wir haben auch die Gerechtigkeit in unserm Markt 
zu verkaufen und zu kaufen als (wie) die Pregartner und 
Neumarkt er. 
Item, wir haben auch die Gerechtigkeit, ob (wenn) ein 
schädlicher Mann in unserm Markt war, so soll der Richter nicht 
das Landgericht hereinlassen greifen, sondern er soll ihn fangen 
und soll ihn hinausführen für (vor) die Schmiedten (Schmiede) 
zu dem steinernen Kreuz und soll ihm die Hände mit einem 
Richthalm binden und soll den Landrichter dreimal rufen, 
entlauft er ihm, des soll die Gemeinde und der Richter un- 
entgolten (nicht entgolten) sein. 
Item, haben wir auch die Gerechtigkeit und ob (wenn) ein 
streichender (herumstreichender) Dieb herein (kommt) und 
stiehlt einem etwas, und so (wenn) er ihn begreift (ergreift) 
in den Burgfried, so mag er ihm daswohl nehmen, was er 
gestohlen hat, und er ist dem Landrichter nichts darum schuldig, 
kommt er aber aus dem Burgfried, so soll er ihn laufen 
lassen. 
Item, wir haben auch die Gerechtigkeit, daß wir keinem 
Landrichter weder Roß noch Wagen ihm nichts schuldig sind. 
Item, auch haben wir die Gerechtigkeit, an dem Hunds¬ 
berg, daß keiner ohne Willen des Richters und der Gemeinde 
am Holze soll abschlagen ein Holz oder mehr und welcher das 
tut und darüber begriffen wird (deshalb ergriffen wird), der 
wär verfallen das Wandl von jedem Stamm zweiundsiebzig 
Pfennig. 
Item, auch alle, die Gerechtigkeit haben an dem Hmtds- 
berg, die einen begreifen (ergreifen), der ein Holz oder mehr 
abschlagt und so er ihn ergreift, so soll er ihm darum pfänden 
und das Pfand dem Richter überantworten. 
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