Volltext: Nr. 12 1933 (Nr. 12 1933)

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Nachrichten 
Nr. 12 
bereitet, ob tatsächlich die letzte Freude ein Ende haben 
sollte. Nun können wir mitteilen, daß die Weihnachts¬ 
zulage doch zur Auszahlung gelangen wird. Me Orga¬ 
nisation hat ihre ganze Kraft aufgewendet, daß der Ge- 
danke der Einziehung der Weihnachtszulage nicht zur Tat 
werde. Heute können wir sagen, daß dies gelungen ist. 
Wie schweres ist, in dieser Zeit einen Abbau der An¬ 
sprüche zu verhindern, weiß nur der, der Tag für Tag 
zu ringen hat mit den Kräften, die sich mit solchen Ge¬ 
danken zu beschäftigen haben. 
Ist es notwendig zu sagen, wie wertvoll gerade setzt 
die Organisation ist? Wir glauben, daß wir uns dies er¬ 
sparen können. Die Auszahlung der Weihnachtszulage, 
die schwer gefährdet war, beweist es am besten. 
Darum jetzt erst recht alle für die Organisation! 
Wie hoch ist nun die Dezemberzulage? Nach der 
XI. Novelle zum J.-E.-G. erhalten alle Rentenempfänger 
eine Zulage zu ihrer Rente, und zwar: 
1. Jnvalidenrentenempfänger erhalten bei einer Min- 
derung der Erwerbsfähigkeit von 
35 bis 45 Prozent ..... 8 20.— 
45 
„ 55 
ft 
. • . . . „ 39.— 
55 
„ 65 
ff 
♦ ♦♦*♦// 4:0« 
65 
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« « » 4 • ff OO« ' 
75 
„100 
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* ♦ « < 4 ff 60«—— 
und außerdem für jedes in der Versorgung des Kriegs- 
beschädigten stehende Kind einen Zuschuß von S 4.—. 
2. WitwenrenLenempfänger der 
höchsten Stufe S 40.— 
der 2. Stufe „ 30.— 
erwerbsfähige Witwen 20.— 
3. Elternrentner 
mit doppelter Rente ..... 8 30.— 
mit einfacher Rente „ 20.— 
4. Waisenrenter 
Doppelwaisen ....... 8 30.— 
einfache Waisen ....... 20.— 
Ist die Rente nach § 29 des J.-E.-G. wegen der Höhe 
der bezahlten Einkommensteuer gekürzt, so wird die Aus- 
Hilfe um den gleichen Prozentsatz gekürzt. 
Invalide, die sich in Spitalbehandlung oder in häus- 
licher Pflege befinden, erhalten jene Aushilfe, die ihnen 
nach ihrem Prozentsatz der Erwerbsverminderung gebührt. 
Ein wichtiger Erfolg wurde mit der Erhaltung dieser 
Aushilfe erzielt. Zieht doch in die Hütten der Aermsten 
ein Lichtschimmer ein, ein Strahl der Freude, der wenig- 
stens auf Minuten oder Stunden all das Düstere ver- 
drängt. 
Ist die Aushilfe auch klein, so bildet sie für den aller¬ 
größten Teil der Kriegsopfer eine nicht zu entbehrende 
Einnahme, die gerade für die Winterszeit lebhaftest be- 
grüßt wird. 
Snvaltöenrecht. 
Bemerkenswerte Entscheidungen des Berwaltungs- 
gerichtshofes. 
Zu § 45. 
Versäumt der Bevollmächtigte die Rekursftist, jo gilt das 
so, als hatte die Partei die Frist versäumt. 
Mit dem Bureaubescheide vom 24. August 1932 wies 
die Invaliden-Entschädigungs-Kommisston in Graz den 
Anspruch des Kriegsbeschädigten auf Krankengeld für die 
Dauer der vom 5. August bis 29. September 1932 bewil- 
ligten Heilbehandlung ab. Gegenüber diesem am 
27. August 1932 zugestellten Bescheide erhob der Geschä- 
digte in einem am 8. Oktober 1932 bei der Invaliden- 
Entschädigungs-Kommission eingelangten Schriftsätze Ein- 
sprnch. Der Einspruch war von einer Eingabe des Stei- 
rischen Kriegsopferverbandes vom 6. Oktober 1932 be- 
gleitet, in welcher der Verband ausführte: Der Geschä- 
digte habe den Schriftführer der Verbandsortsgruppe mit 
der Abfassung des Rekurses betraut; der Schriftführer habe 
sich aber plötzlich einer Operation unterziehen müssen; 
diesem Umstände sei es zuzuschreiben, daß der Rekurs nicht 
zum Versand gelangte, sondern liegen blieb; der Kriegs- 
beschädigte sei an der Verspätung vollkommen schuldlos, 
weshalb der Verband um Anerkennung, beziehungsweise 
Annahme des Rekurses ersuche, damit der Geschädigte 
keinen Schaden erleide. 
Die Schiedskommission wies mit der ersten angesoch- 
tenen Entscheidung (vom 18. Oktober 1932) den Einspruch 
gemäß § 48, Absatz 1, a, J.-E.-G., zurück, weil er nicht 
innerhalb der Frist des § 45, Absatz 2 J.-E.-G., gestellt 
worden ist. 
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist 
der Ansicht, daß die Schiedskommission die Eingabe vom 
6. Oktober 1932 als einen Antrag des Geschädigten auf 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte behandeln 
sollen, da er darin die Nachsicht von der Rechtswirkung 
der Verspätung begehre. 
Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht nicht- 
Die Eingabe des Kriegsopferverbandes vom 6. Oktober 
1932 war ein Entschuldigungsschreiben dieses Verbandes 
und enthielt die Bitte, die Invaliden-Entfchädigungs- 
Kommission möge das Versehen des Verbandes dem Ge- 
schädigten nicht entgelten lassen. Die Schiedskommission 
hatte um so weniger Anlaß, in dem Entschuldigung^ 
schreiben des Kr i e g s o p f e r v e r b a n d e s einen 
Wiedereinsetzungsantrag des Geschädigten zu er- 
blicken, als das Schreiben keinen ernstlichen Grund für 
eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anführte. 
Denn die einbekannte Nachlässigkeit des mit der Usber- 
reichung eines Einspruches beauftragten Verbandes, der 
in seiner Geschäftsführung doch nicht vom Schriftführer 
allein abhängig ist, bildet für den Geschädigten kein un- 
vorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne 
des gemäß § 52 der 1. Durchf.-Vdg. zum J.-E.-G. anzu- 
wendenden § 146 Z.-P.-O., weil der Auftraggeber für die 
Säumnis des freiwillig gewählten Beauftragten einstehen 
muß wie für die eigene Säumnis. Eine Behauptung, die 
allenfalls beachtlich gewesen wäre, daß der Geschädigte 
wegen Unbeholfenheit, Schreibunkundigkeit und der- 
gleichen gezwungen gewesen sei, die Hilfe des Verbandes 
in Anspruch zu nehmen, ist in der Eingabe vom 6. Ok- 
tober 1932 nicht enthalten und sie hätte auch ihre sofortige 
Widerlegung in den Akten gefunden, da der Geschädigte 
bei anderen Gelegenheiten — zum Beispiel am 28. Sep- 
tember 1932 — Einsprüche gegen Bureaubescheide selbst 
vorgebracht hat. 
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher die Entschei- 
dung vom 18. Oktober 1932 nicht für rechtswidrig er- 
klären. 
Mit der Eingabe vom 12. Jänner 1933 ersuchte der 
Geschädigte, die Entscheidung vom 18. Oktober 1932 im 
Punkte der Zurückweisung seines Einspruches gegen den 
Bescheid vom 24. August 1932 aufzuheben und das Ver- 
fahren „wieder einzusetzen". Die Gründe, die der Kriegs- 
geschädigte für seinen Antrag anführte, decken sich mit den 
Ausführungen in der Eingabe des Verbandes vom 6. Ok- 
I tober 1932 und enthalten keine neue Tatsache. Auf Grund
	        
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