Volltext: Nr. 2 1933 (Nr. 2 1933)

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Nr. 2 
sungen steht, gilt natürlich nur für jene Rentenbezieher, 
vie die Erklärungen noch nicht eingesendet haben. 
Selbständig Erwerbstätige (Kaufleute, Händler, 
Tischler, Schuhmacher, Landwirte usw.) haben in der 
Erklärung anzuführen, welche Einkommensteuer ihnen 
für das Jahr 1932 vorgeschrieben wurde. Da die meisten 
selbständig Erwerbstätigen die Steuervorschreibung 
für das Jahr 1932 noch nicht erhalten haben, ist die vor- 
geschriebene Einkommensteuer für das Jahr 1931 ein- 
zutragen. 
Nicht selbständig Erwerbstätige (Angestellte und Ar- 
beiter), von denen die Einkommensteuer im Abzugswege 
eingehoben wird, haben die vom Arbeitgeber abgezogene 
Einkommensteuer einzusetzen und vom Arbeitgeber be- 
stätigen zu lassen. 
Ist die Selbständigen vorgeschriebene Einkommen- 
steuer für das Jahr 1932 niedriger als die im Jahre 
1931 vorgeschriebene, die vorläufig bekanntgegeben wird, 
so ist die später erhaltene Vorschreibung der Invaliden- 
Entschädigung - Kommission vorzulegen, worauf die 
Kürzung der Rente ausgehoben oder herabgesetzt wird. 
Die Kürzung bleibt vom 1. Mai 1933 bis 30. April 
1934 aufrecht. 
Werden Arbeiter oder Angestellte im Laufe des 
Jahres arbeitslos, so haben sie einen Nachweis vom 
Arbeitslosenamte zu erbringen und um die N e u a n- 
Weisung der Rente beziehungsweise um die Aus- 
Hebung der Rentenkürzung bei der In- 
validen - Entschädigungs - Kommission 
anzusuchen. 
Diese Bestimmung gilt nicht für selbständig Er- 
werbstätige. Legen diese im Laufe des Jahres, für das 
die Kürzung nach der letztbezahlten Einkommensteuer zu- 
recht besteht, das Gewerbe zurück, so wird dadurch die 
Rentenkürzung nicht aufgehoben. 
Die Erklärung B ist dahin auszufüllen, ob die Witwe 
noch unverheiratet ist und nicht mit einem Lebensgefahr- 
ten einen gemeinsamen Haushalt führt, daß die Waisen- 
kinder noch am Leben und nicht in einer unentgeltlichen 
Versorgung in einem Heime stehen, daß Invalidenkinder 
noch in der Versorgung des Rentenbeziehers stehen. 
Diese Angaben sind vom Pfarramt (Matrikenamt) 
bestätigen zu lassen. 
Für die Einsendung ist keine Portogebühr zu ent- 
richten. 
Keine Radiogebühren für un- 
bemittelte Kriegsbeschädigte. 
Vom Bundesministerium für Handel und Verkehr 
(Generaldirektion für Post- und Telegraphen-Verwal- 
tung) erhielt der Zentralverband unter Zl. 44.783/1932 
nachstehendes Schreiben: 
Zu Ihrem an die Oesterreichische Radio-Verkehrs- 
A.-G. gerichteten Schreiben vom 15. Oktober 1932 
teilen wir Ihnen folgendes mit: 
Die Befreiung aller Kriegsbeschädigten von der 
Zahlung der Rundspruchteilnehmergebühr kann nicht 
in Aussicht genommen werden. 
Dagegen wird den Ansuchen berücksichtigungs- 
würdiger, vollständig mittelloser Kriegsbeschädigter 
um Befreiung von der Entrichtung der Rundspruch- 
teilnehmergebühren in der Weise entsprochen, daß 
solchen Personen eine befristete Stundung der Zahlung 
der Rundspruchteilnehmergebühren gewährt wird. Im 
Falle der Uneinbringlichkeit werden diese Gebühren 
tn der Folge abgeschrieben. 
Die Ansuchen sind unter Beischluß eines Armuts- 
Zeugnisses, aus dem die Höhe des Einkommens aller 
im gemeinsamen Haushalte lebenden Familienange- 
hörigen zu entnehmen sein muß, an das Telegraphen- 
amt Wien (Ravag), 1. Bezirk, Johannesgasse 4, zu 
richten. Sie sind nicht stempelpflichtig. 
Abbau Kriegsbeschädigter 
bei den Bundesbahnen. 
Die Generaldirektion der Oesterreichischen Bundes- 
bahnen hat neuerdings die Kündigung der im Jahre 
1927 auf Grund des Invaliden-Befchäftigungs-Gesetzes 
eingestellten Kriegsbeschädigten des Stationsdienstes 
mit 31. Dezember 1932 verfügt. Die Kündigung dieser 
Kriegsbeschädigten erfolgte entgegen der Zusage der 
Generaldirektion, die im März 1932 dem Bundesmini- 
sterium für soziale Verwaltung schriftlich versicherte, 
von einer Kündigung der wenigen noch im Dienste 
stehenden Kriegsbeschädigten Abstand zu nehmen. 
Räch langen Verhandlungen in der Generaldirektion 
sowie im Bundesministerium für soziale Verwaltung 
gelang es der Fachgruppe kriegsbeschädlgter 
Eisenbahner Oesterreichs, daß vor allem von 
Kündigungen jener Kriegsbeschädigten, die für zwei 
oder mehr Kinder zu sorgen haben. Abstand genommen 
wurde. Eine generelle Rücknahme der Kündigungen war 
trotz Hinweis auf die Einstellung dieser Kriegsbefchädig- 
ten im Jahre 1927, die auf Grund eines besonderen 
Uebereinkommens der Generaldirektion der Oesterrei- 
chischen Bundesbahnen mit dem Ministerium für soziale 
Verwaltung erfolgte, nicht zu erlangen. 
Unter Führung des Kameraden V r a n d e i f z er- 
folgte am 16. Jänner 1933 eine neuerliche Vorspruche 
der Fachgruppe kriegsbeschädigter Eisenbahner Oester- 
reich? beim Herrn Minister R e s ch. In seinen einleiten¬ 
den Worten machte Kamerad Bundesrat Brandeisz den 
Herrn Minister auf die ungerechte Behandlung der 
Kriegsbeschädigten bei den Bundesbahnen aufmerksam 
und erklärte, daß die Kündigung dieser Kriegsbeschädig¬ 
ten entgegen den seinerzeit getroffenen Vereinbarungen 
sei. Die Fachgruppenvertreter ihrerseits wiesen auf die 
bereits geführten Verhandlungen und auf die Zusagen 
in diesen Belangen von Seite der Generaldirektion im 
März 1932 hin. Herr Minister Resch erwiderte, das 
Ministerium werde sich unverzüglich mit der General- 
direktion der Oesterreichischen Bundesbahnen ins Ein- 
vernehmen setzen und auf Grund der seinerzeit getroffe- 
neu Vereinbarungen die Wiederverwendung der gekün- 
tigten Kriegsbeschädigten verlangen. L. B a l a u f. 
Welttreffen der Kriegsopfer. 
Die am Donnerstag, den 5., und Freitag, den 6. Janner 1933, 
in Berlin zusammengetretene Konferenz von Mitgliedern der Prä- 
sidien der Internationalen Arbeitsgemeinschaft der Verbände der 
Kriegsopfer und Kriegsteilnehmer (<L I. A. M. A. C.) und oer 
Interalliierten Föderation der ehemaligen Kriegsteilnehmer (F. I. 
D. A. C.) hat beschlossen, in nächster Feit in Genf ein großes inter- 
nationales Welttreffen der ehemaligen Kriegsteilnehmer zu veran- 
stalten. Von dieser Kundgebung, die von allen am Weltkrieg be- 
teiligt gewesenen Ländern durch ehemalige Kriegsteilnehmer be- 
schickt sein wird, soll eine nachdrückliche Aufforderung an den Prä- 
sidenten der Abrüstungskonferenz, alle Mitglieder der Konferenz 
und alle Staaten zur Abrüstung gerichtet werden. Die Kriegsteil- 
nehmer glauben, daß sie die berufensten Hüter des Friedens sind 
und deshalb das Recht haben, ihre Stimme mit besonderem Nach- 
druck zu erheben. Än der Frage zum Konflikt Japan-China hat die 
Konferenz beschlossen, an den Präsidenten der außerordentlichen 
Völkerbundversammlung folgenden Appell zu richten: Die in Ber- 
lin zusammengetretenen Vertreter der Internationalen Arbeitsge- 
meinschaft der Verbände der Kriegsopfer und Kriegsteilnehmer 
(C. I. A. M. A. C) und der Interalliierten Föderation der ehe¬
	        
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