Selie 16
Nachrichten
Nr. 6
I Kamerad LaWleithner J
^.iner unserer Besten ist nicht mehr. Am 27. April
w>>rde uns die erschütternde Mitteilung gemacht, daß das
langjährige Verbandsausschußmitglied und Bezirksver-
traüensmann, der Referent der Invalidenfürsorge in
Kirchdorf an der Krems nach kurzem, qualvollem Leiden
im Krankenhause in Kirchdorf an den Folgen einer
Kriegsbeschädigung verschieden ist. Kamerad Lang-
leithner, Funktionär seit Gründung der Organisation,
war stets ein eifriger Berater und ein aufrichtiger Freund
der Invaliden. Alle seine Kraft, all seine freie Zeit stellte
er, sich selbst nicht schonend, in den Dienst der Organisa-
tion und der leidenden Kriegsopfer. An ihm verliert die
Organisation einen nüchternen, sachlichen Mitarbeiter
mit klarem Verstand und seltener HerzeNsgüte.
Die große Anzahl der Leidtragenden beim Leichen-
begängniffe zeigte von der Beliebtheit des Kameraden
Langleithner in allen Schichten der Bevölkerung von
Kirchdorf, bei feinen Vorgesetzten und Kollegen der Be-
zirkshauptmannschaft Kirchdorf und der Invalidenschaft
des Bezirkes. Vom Landesverbände nahmen an dem
Leichenbegängnis teil: Die Vorsitzenden Kameraden Wei
dinger und Regierungsrat Troschl, Kassier Baumberger
und Sekretär Husnagl.
Sämtliche Ortsgruppen des Bezirkes nahmen mit
starken Deputationen ebenfalls an dem Leichenbegängnis
teil, um für immer Abschied zu nehmen von ihrem treuen
Freund und Berater. Auch die Beamtenschaft der Be-
zirkshauptmannschaft Kirchdorf, der Krieger- und andere
Vereine und viele, viele, die ihn kannten und schätzten,
gaben ihm das letzte Geleite.
Berbandsvorsitzender Kamerad Weidinger nahm am
Grabe im Namen aller Mitglieder Abschied von Lang-
leithner und hielt ihm einen zu Herzen gehenden Nach¬
ruf. Anschließend an das Leichenbegängnis fand eine
Trauersitzung statt, zu der trotz des regnerischen Wetters
die Invaliden, Witwen und Hinterbliebenen massenhaft
erschienen waren. Auch hier hielt Kamerad Weidinger
dem Kameraden Langleithner einen Nachruf und schilderte
dessen Tätigkeit. Er schloß mit dem Wunsche, daß der
Geist, der den Kameraden Langleithner beseelte, in uns
fortleben möge.
Wie beliebt und geschätzt der Verstorbene war, zeigt
der Nachruf, den die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf
in der amtlichen „Linzer Zeitung" vom 9. Mai 1939 er-
scheinen ließ:
„Der der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der
Krems zugeteilte Amtsrevident Karl Langleithner, Be-
sitzer der Großen silbernen Tapferkeitsmedaille, des Karl-
Truppenkreuzes, der Berwundetenmedaille usw., ist am
27.April 1930 im Allgemeinen Krankenhans in Kirch-
dorf an der Krems an den Folgen seiner schweren, auf
dem italienischen Kriegsschauplatze erlittenen Verwun-
dung verschieden.
Amtsrevident Karl Langleithner hatte sich in seiner
dienstlichen Tätigkeit — er war seinerzeit Leiter des be-
standenen Invakidenamtes in Kirchdorf und war nach
Auflösung desselben auch mit den Invalidenagenden be¬
traut — in hervorragendem Maße das vollste Vertrauen
nnd die Hochschätzung seiner Kameraden erworben, denen
er bis zuletzt ein wärmfühlender, stets helfender Freund
und Berater war.
Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf betrauert in
ihm den ausgezeichneten Beamten, den pflichteifrigsten,
strebsamsten Mitarbeiter, die Beamtenschaft den besten
Kameraden.
Er hat sein Leben in Arbeit und Pflichterfüllung voll¬
endet und brachte es unter in großer Geduld ertragenen
Leiden zuletzt der Heimat zum Opfer.
Seiner Witwe wendet sich allgemeine Teilnahme zu.
Ehre seinem Andenken!"
Schwer werden wir die Mitarbeit und den Rat des
Kaineraden Langleithner vermissen. Wir wollen ihm ver-
sprechen, so treu wie er zur OrganifatiM zu halten im
Interesse derer, die er durch Jahre hindurch als echter
Freund und Kamerad beraten hat.
Die Erde sei ihm leicht?
W§-rtiWAgsbetms »ach § 16
Z.K.G.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung gab
folgenden Erlaß heraus:
„Mit dem ho. Erlasse vom 16. Februar 1929, Zl. II
5425—6/29, wurden die Invaliden-Entschädigungs-Kom¬
missionen angewiesen, bei Berechnung der AbfertigüNgs-
betrüge nach §§ 22 und 36 J.-E.-G. die nach der X. No-
velle zum J.-E.-G., Bundesgesetz vom 6. Dezember 1928,
B.-G.-Bl. Nr. 318 aus 1928, gebührende Zulage als einen
Bestandteil der Iahresrente zu berücksichtigen. Nach den
Bestimmungen der X. Novelle, Artikel I, Absatz 3, ist
den Invalidenrenten-Empfängern für jedes'in ihrer Ber-
sorgung stehende Kind 15 J.-E.-G.) ein Zuschuß zur
Zulage im Ausmaße von 2 L zu leisten. Mit der XI. No¬
velle zum J.-E.-G. (Gesetz vom 29. November 1929,
B.-G.-Bl. Nr. 383) ist dieser Zuschuß auf das Doppelte
erhöht worden. Dieser Zuschuß ist auch bei einer Ber-
Minderung der Zulage nach Artikel I, Absatz 4, der
X. Novelle, wie mit dem ho. Erlasse vom 7. Dezember
1928, Zl. 86.769—6/28, hervorgehoben wurde, nicht
herabzusetzen, sondern immer mit dem vollen Betrage für
jedes Kind zur Auszahlung zu bringen.
Es ergibt sich nun die Frage, in welcher Weise sich
der Zuschuß zur Zulage nach der X. Novelle, beziehungs¬
weise nach der XI. Novelle zum J.-E.-G. bei der Berech-
nung der Abfertigungssumme im Falle der Abfertigung
einer Invalidenrente gemäß § 36 J.-E.-G. auszuwirken
hat. Zur Beantwortung dieser Frage sind die Absätze 19
und 11 der Bestimmungen der II. Durchsührungsver-
ordnung, B.-G.-Bl. Nr. 91 aus 1925, zu § 36 J.-E.-G.
heranzuziehen. Nach diesen Bestimmungen sind Renten-
Zuschüsse nach § 15, Absatz 1, J.-E.-G. mit der Invaliden-
rente nur dann abzufertigen, wenn diese zur Gänze ab-
gefertigt wird oder wenn bei einer nach § 29 J.-E.-G.
zum Teile gekürzten Invalidenrente der restliche nach der
Kürzung verbleibende Teil abgefertigt wird. In anderen
als den eben angeführten Fällen darf ein Rentenzuschuß
nach § 15, Absatz 1, J.-E.-G. nicht abgefertigt werden.
Die Abfertigung des Kinderzuschusses ist für jeden dem
Kinde vom Zeitpunkte der Abfertigung auf das'vollendete
18. Lebensjahr fehlenden Monat mit fünf Sechstel des
monatlichen Kinderzuschusses, höchstens jedoch mit dem
hundertzwanzigfachen Betrage des letzteren zu bemessen.
Da nun der Zuschuß zur Zulage ebenso wie diese selbst
einen Bestandteil der Jahresrente bildet, ist dann, wenn
ein Rentenzuschuß nach ß 15, Absatz 1, J.-E.-G. zur Ab¬
fertigung zu bringen ist, der Berechnung der Abfer-
tigungssumme auch der Zuschuß zur Zulage zugrunde zu
legen. In analoger Anwendung der Bestimmungen der
II. Durchführungsverordnung zum J.-E.-G. ist- in solchen
Fällen die Abfertigung des Zuschusses zur Zulage für
jeden dem Kinde vom Zeitpunkte der Abfertigung auf
das vollendete 18. Lebensjahr fehlenden Monat mit fünf
Sechstel des auf einen Monat entfallenden Teiles des
Zuschusses zur Zulage, höchstens jedoch mit dem Hundert-
zwanzigfachen des auf diese Weise zu errechnenden Be-
träges (Beispiel für die Abfertigung des Zuschusses nach
der VI. Novelle 5/6 von 4 S/12 multiplizert mit der
Monatsanzahl, höchstens mit 129) zu bemessen."