Volltext: Nr. 6 1930 (Nr. 6 1930)

Selie 16 
Nachrichten 
Nr. 6 
I Kamerad LaWleithner J 
^.iner unserer Besten ist nicht mehr. Am 27. April 
w>>rde uns die erschütternde Mitteilung gemacht, daß das 
langjährige Verbandsausschußmitglied und Bezirksver- 
traüensmann, der Referent der Invalidenfürsorge in 
Kirchdorf an der Krems nach kurzem, qualvollem Leiden 
im Krankenhause in Kirchdorf an den Folgen einer 
Kriegsbeschädigung verschieden ist. Kamerad Lang- 
leithner, Funktionär seit Gründung der Organisation, 
war stets ein eifriger Berater und ein aufrichtiger Freund 
der Invaliden. Alle seine Kraft, all seine freie Zeit stellte 
er, sich selbst nicht schonend, in den Dienst der Organisa- 
tion und der leidenden Kriegsopfer. An ihm verliert die 
Organisation einen nüchternen, sachlichen Mitarbeiter 
mit klarem Verstand und seltener HerzeNsgüte. 
Die große Anzahl der Leidtragenden beim Leichen- 
begängniffe zeigte von der Beliebtheit des Kameraden 
Langleithner in allen Schichten der Bevölkerung von 
Kirchdorf, bei feinen Vorgesetzten und Kollegen der Be- 
zirkshauptmannschaft Kirchdorf und der Invalidenschaft 
des Bezirkes. Vom Landesverbände nahmen an dem 
Leichenbegängnis teil: Die Vorsitzenden Kameraden Wei 
dinger und Regierungsrat Troschl, Kassier Baumberger 
und Sekretär Husnagl. 
Sämtliche Ortsgruppen des Bezirkes nahmen mit 
starken Deputationen ebenfalls an dem Leichenbegängnis 
teil, um für immer Abschied zu nehmen von ihrem treuen 
Freund und Berater. Auch die Beamtenschaft der Be- 
zirkshauptmannschaft Kirchdorf, der Krieger- und andere 
Vereine und viele, viele, die ihn kannten und schätzten, 
gaben ihm das letzte Geleite. 
Berbandsvorsitzender Kamerad Weidinger nahm am 
Grabe im Namen aller Mitglieder Abschied von Lang- 
leithner und hielt ihm einen zu Herzen gehenden Nach¬ 
ruf. Anschließend an das Leichenbegängnis fand eine 
Trauersitzung statt, zu der trotz des regnerischen Wetters 
die Invaliden, Witwen und Hinterbliebenen massenhaft 
erschienen waren. Auch hier hielt Kamerad Weidinger 
dem Kameraden Langleithner einen Nachruf und schilderte 
dessen Tätigkeit. Er schloß mit dem Wunsche, daß der 
Geist, der den Kameraden Langleithner beseelte, in uns 
fortleben möge. 
Wie beliebt und geschätzt der Verstorbene war, zeigt 
der Nachruf, den die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf 
in der amtlichen „Linzer Zeitung" vom 9. Mai 1939 er- 
scheinen ließ: 
„Der der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der 
Krems zugeteilte Amtsrevident Karl Langleithner, Be- 
sitzer der Großen silbernen Tapferkeitsmedaille, des Karl- 
Truppenkreuzes, der Berwundetenmedaille usw., ist am 
27.April 1930 im Allgemeinen Krankenhans in Kirch- 
dorf an der Krems an den Folgen seiner schweren, auf 
dem italienischen Kriegsschauplatze erlittenen Verwun- 
dung verschieden. 
Amtsrevident Karl Langleithner hatte sich in seiner 
dienstlichen Tätigkeit — er war seinerzeit Leiter des be- 
standenen Invakidenamtes in Kirchdorf und war nach 
Auflösung desselben auch mit den Invalidenagenden be¬ 
traut — in hervorragendem Maße das vollste Vertrauen 
nnd die Hochschätzung seiner Kameraden erworben, denen 
er bis zuletzt ein wärmfühlender, stets helfender Freund 
und Berater war. 
Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf betrauert in 
ihm den ausgezeichneten Beamten, den pflichteifrigsten, 
strebsamsten Mitarbeiter, die Beamtenschaft den besten 
Kameraden. 
Er hat sein Leben in Arbeit und Pflichterfüllung voll¬ 
endet und brachte es unter in großer Geduld ertragenen 
Leiden zuletzt der Heimat zum Opfer. 
Seiner Witwe wendet sich allgemeine Teilnahme zu. 
Ehre seinem Andenken!" 
Schwer werden wir die Mitarbeit und den Rat des 
Kaineraden Langleithner vermissen. Wir wollen ihm ver- 
sprechen, so treu wie er zur OrganifatiM zu halten im 
Interesse derer, die er durch Jahre hindurch als echter 
Freund und Kamerad beraten hat. 
Die Erde sei ihm leicht? 
W§-rtiWAgsbetms »ach § 16 
Z.K.G. 
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung gab 
folgenden Erlaß heraus: 
„Mit dem ho. Erlasse vom 16. Februar 1929, Zl. II 
5425—6/29, wurden die Invaliden-Entschädigungs-Kom¬ 
missionen angewiesen, bei Berechnung der AbfertigüNgs- 
betrüge nach §§ 22 und 36 J.-E.-G. die nach der X. No- 
velle zum J.-E.-G., Bundesgesetz vom 6. Dezember 1928, 
B.-G.-Bl. Nr. 318 aus 1928, gebührende Zulage als einen 
Bestandteil der Iahresrente zu berücksichtigen. Nach den 
Bestimmungen der X. Novelle, Artikel I, Absatz 3, ist 
den Invalidenrenten-Empfängern für jedes'in ihrer Ber- 
sorgung stehende Kind 15 J.-E.-G.) ein Zuschuß zur 
Zulage im Ausmaße von 2 L zu leisten. Mit der XI. No¬ 
velle zum J.-E.-G. (Gesetz vom 29. November 1929, 
B.-G.-Bl. Nr. 383) ist dieser Zuschuß auf das Doppelte 
erhöht worden. Dieser Zuschuß ist auch bei einer Ber- 
Minderung der Zulage nach Artikel I, Absatz 4, der 
X. Novelle, wie mit dem ho. Erlasse vom 7. Dezember 
1928, Zl. 86.769—6/28, hervorgehoben wurde, nicht 
herabzusetzen, sondern immer mit dem vollen Betrage für 
jedes Kind zur Auszahlung zu bringen. 
Es ergibt sich nun die Frage, in welcher Weise sich 
der Zuschuß zur Zulage nach der X. Novelle, beziehungs¬ 
weise nach der XI. Novelle zum J.-E.-G. bei der Berech- 
nung der Abfertigungssumme im Falle der Abfertigung 
einer Invalidenrente gemäß § 36 J.-E.-G. auszuwirken 
hat. Zur Beantwortung dieser Frage sind die Absätze 19 
und 11 der Bestimmungen der II. Durchsührungsver- 
ordnung, B.-G.-Bl. Nr. 91 aus 1925, zu § 36 J.-E.-G. 
heranzuziehen. Nach diesen Bestimmungen sind Renten- 
Zuschüsse nach § 15, Absatz 1, J.-E.-G. mit der Invaliden- 
rente nur dann abzufertigen, wenn diese zur Gänze ab- 
gefertigt wird oder wenn bei einer nach § 29 J.-E.-G. 
zum Teile gekürzten Invalidenrente der restliche nach der 
Kürzung verbleibende Teil abgefertigt wird. In anderen 
als den eben angeführten Fällen darf ein Rentenzuschuß 
nach § 15, Absatz 1, J.-E.-G. nicht abgefertigt werden. 
Die Abfertigung des Kinderzuschusses ist für jeden dem 
Kinde vom Zeitpunkte der Abfertigung auf das'vollendete 
18. Lebensjahr fehlenden Monat mit fünf Sechstel des 
monatlichen Kinderzuschusses, höchstens jedoch mit dem 
hundertzwanzigfachen Betrage des letzteren zu bemessen. 
Da nun der Zuschuß zur Zulage ebenso wie diese selbst 
einen Bestandteil der Jahresrente bildet, ist dann, wenn 
ein Rentenzuschuß nach ß 15, Absatz 1, J.-E.-G. zur Ab¬ 
fertigung zu bringen ist, der Berechnung der Abfer- 
tigungssumme auch der Zuschuß zur Zulage zugrunde zu 
legen. In analoger Anwendung der Bestimmungen der 
II. Durchführungsverordnung zum J.-E.-G. ist- in solchen 
Fällen die Abfertigung des Zuschusses zur Zulage für 
jeden dem Kinde vom Zeitpunkte der Abfertigung auf 
das vollendete 18. Lebensjahr fehlenden Monat mit fünf 
Sechstel des auf einen Monat entfallenden Teiles des 
Zuschusses zur Zulage, höchstens jedoch mit dem Hundert- 
zwanzigfachen des auf diese Weise zu errechnenden Be- 
träges (Beispiel für die Abfertigung des Zuschusses nach 
der VI. Novelle 5/6 von 4 S/12 multiplizert mit der 
Monatsanzahl, höchstens mit 129) zu bemessen."
	        
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