Volltext: Nr. 8 1924 (Nr. 8 1924)

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Nachrichten 
Nr. 8 
kung ein Einkommen von 1,500.000 IL bezieht. (Bisher 
960.000 K.) 
Den Hilflosen wird während einer Erkrankung, die 
Spitalsaufenthalt bedingt, der Hilflosenzuschuß noch 
durch sechs Wochen ausbezahlt. 
Eine kleine Verbesserung konnte auch der § 29 noch 
erfahren und werden die Kürzungen nun nicht nach dem 
Einkommen, sondern nach dem Iahresbetrage der Ein- 
kommensteuer vorgenommen. Bei einer Mindesteinkom- 
mensteuer von 264.000 X wird die Rente um 20 Prozent, 
von 660.000 X um 40 Prozent, von 792.000 K um 
60 Prozent, von 924.000 um 80 Prozent gekürzt. Bei 
einer Iahreseinkommensteuer von mindestens 1,056.000 X 
ruht der Rentenanspruch. Diese Fassung des § 29 ist 
deshalb günstiger, weil der Familienstand entsprechende 
Berücksichtigung findet. Freilich wird es jetzt Aufgabe 
eines jeden Invaliden und jeder Witwe fein, denn der 
neue § 29 gilt auch für die Witwen, die Einkommensteuer- 
Vorschreibungen genau auf ihre Richtigkeit zu kontrol- 
lieren. In allen Zweifelsfällen müßte sich der Betroffene 
an den Verband wenden. 
Eine besondere Bedeutung hat das neue Verfahren. 
Es ist den Bemühungen des Verbandes und einzelner 
Abgeordneter gelungen, die schlimmsten Gefahren, die für 
uns in diesem neuen Verfahren liegen, zu beseitigen. Vor 
allem bleibt die Begutachtungskommission unverändert. 
Es wird also der Invalide neben dem Amtsarzt auch durch 
seinen Vertrauensarzt untersucht. Bei Verhandlungen vor 
der Schiedskommission gibt zwar nur ein Sachverstandiger 
sein Gutachten ab, aber jeder Kriegsbeschädigte hat das 
Recht, auch die Untersuchung durch seinen Vertrauensarzt 
zu verlangen. Es wird daher für jeden Invaliden von 
größter Bedeutung fein, von diesem Rechte unter allen 
Umständen Gebrauch zu machen. 
Auch wegen der Person des zweiten Beisitzers konnte 
ein halbwegs befriedigendes Einvernehmen erzielt wer- 
den. Es ist die Zusicherung gegeben worden, daß diese 
Beisitzer aus jenen Kreisen genommen werden, die seiner- 
zeit Vertreter in den sozialpolitischen Beirat beim Bun« 
desministerium für Handel, Verkehr usw. entsendet haben. 
Es find dies die Kranken- und Unfallversicherungsanstal- 
ten und die Gewerkschaften. Man kann also mit einiger 
Sicherheit darauf rechnen, daß diese Beisitzer keine ver- 
steckten Finanzvertreter sein werden. 
Die vom Nationalrat H ö l z l (Sozialdemokrat) ge- 
stellten Anträge, das Taggeld auf 10.000 IL zu erhöhen, 
die Hilflosenrente während der Spitalsbehandlung erst 
nach sechs Monaten einzustellen, die erhöhte Witwenrente 
schon bei einem Kinde zu gewähren, den § 29 auf lOOpro- 
zentige und Witwen nicht anzuwenden, einen Paragraphen 
zu schaffen, der bestimmt, daß die Renten gleichzeitig mit 
den Gehältern der Bundesangestellten zu erhöhen sind, 
ferner, daß die Renten zu erhöhen sind, sobald eine neuer- 
liche Teuerung eintreten sollte, wurden alle mit 
den Stimmen der Mehrheitsparteien ab- 
gelehnt. 
Der Berichterstatter über das Gesetz war der National- 
rat Dr. Drexel (christlichsozial), der Präsident des Reichs- 
bundes der Kriegsopfer, der in seinem Berichte wohl an- 
erkennen mußte, daß die VIII. Novelle die Kriegsopfer 
nicht voll befriedigen könne, aber auf die geringen finan- 
ziellen Mittel hinwies, und auf die große Zahl der In- 
validen, Witwen und Waisen. (Als ob wir dafür könnten, 
daß unsere Zahl eine so große ist!) 
Die Gesetzwerdung der VIII. Novelle lehrt uns, daß 
wir nicht ruhen und rasten dürfen, und alles daranzu¬ 
setzen haben, in einer IX. Novelle, die unbedingt kommen 
muß, auch jene Forderungen durchzusetzen, die bisher un- 
erfüllt geblieben find. 
Jas «euuziger-Sefeh. 
Der Nationalrat hat beschlossen: 
§ 1. (1) Ansprüche nach den Bundesgesetzen vom 
27. Jänner 1921, B.-G.-Bl. Nr. 90, und vom 15. Juli 
1921, B.-G.-Bl. Nr. 425, können nicht mehr geltend ge¬ 
macht werden, wenn der Anspruchswerber am Tage der 
Kundmachung dieses Gesetzes den zum Nachweis erforder- 
lichen Bescheid, demgemäß seine Erwerbssähigkeit aus 
einer im § 1 des Invalidenentschädigungsgesetzes vom 
25. April 1919, St.-G.-Bl. Nr. 245, bezeichneten Ursache 
am 1. Mai 1920 um mehr als 15 vom Hundert vermin- 
dert war, noch nicht begehrt hat. 
(2) Die Ansprüche nach den beiden erstangeführten 
Gesetzen können, auch wenn der erforderliche Bescheid 
rechtzeitig begehrt wurde, nur noch innerhalb 14 Tagen 
nach Zustellung des Bescheides geltend gemacht werden. 
Wurde der Bescheid vor Kundmachung dieses Gesetzes zu- 
gestellt, so läuft diese Frist vom Kundmachungstage. 
§ 2. Der § 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1921, 
B.-G.-Bl. Nr. 425, wird mit Rückwirkung vom 1. Jän¬ 
ner 1921 aufgehoben. Begünstigungen, die auf Grund 
dieser Bestimmung bei Kundmachung dieses Gesetzes be- 
reits zuerkannt sind, werden nicht berührt. 
§ 3. (1) Die im Ruhestande befindlichen Bundes- 
(Staats-)angestellten und Berufsmilitärpersonen, die als 
kriegsbeschädigte Bundesangestellte in das Dienstverhält- 
nis von ständigen, im Genüsse eines Jahresbezuges stehen- 
den Vertragsangestellten übernommen wurden und am 
30. Juni 1924 noch in diesem Vertragsverhältnisse stehen, 
sind mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1924 wieder in den 
Dienststand zu übernehmen. Das gleiche gilt für die im 
Ruhestande befindlichen Bundes(Staats-)angestellten und 
Berufsmilitärpersonen, deren Anspruch aus Behandlung 
als kriegsbeschädigte Bundesangestellte gemäß § 1 dieses 
Gesetzes noch anerkannt sind, sofern sie nicht das bisherige 
Vertragsverhältnis noch vor Anerkennung des Anspru¬ 
ches kündigen. 
(2) Die nach Absatz 1 in den Dienststand übernom- 
menen Bundesangestellten erhalten jenen Gehalt, der der 
Bemessung des Ruhegenusses nach § 29, Punkt 1, des 
Pensionsgesetzes vom 17. Dezember 1921, B.-G.-Bl. Num- 
mer 735, seinerzeit zugrunde gelegen war. Dieser Ge- 
halt ist bei Bundesangestellten, die vor ihrer Uebernahme 
in das Dienstverhältnis von ständigen, im Genuß eines 
Iahresbezuges stehenden Vertragsangestellten als zeitlich 
Angestellte der Heeresverwaltung (Militärliquidierung) 
oder auf Grund eines dem Vertrage der zeitlichen Ange¬ 
stellten der Heeresverwaltung gleichartigen Vertrages bei 
einer anderen Behörde des Bundes in Verwendung stan¬ 
den, mit jenem Teil ihres in dieser Eigenschaft zuletzt be- 
zogenen Entgeltes zu bemessen, der dem Gehalt nach § 6, 
Absatz 1, des Besoldungsgesetzes entspricht. 
(3) Die im Vertragsverhältnis zurückgelegte Dienst¬ 
zeit ist für den Hundertsatz der Ruhegenußbemessung, und 
soweit diese Zeit nicht bereits im Ausmaße des letztbezoge- 
nen Entgeltes berücksitigt wurde, auch für den Anfall wei- 
terer Borrückungen anrechenbar. Der Anfall der weiteren 
Vorrückungen richtet sich nach den Bestimmungen des Be¬ 
soldungsgesetzes. 
(4) Mit der Wiederübernahme in den Dienststand endet 
das frühere Ruhestandsverhältnis und es erlöschen auch 
alle aus früheren Vertragsverhältnissen zum Bunde sich 
ergebenden Ansprüche.
	        
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