Volltext: Nr. 7 1924 (Nr. 7 1924)

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iSe-s «andesvervandes SVeröDerreSG-s des Äeutralvervandes der «andes- 
orgmiiifationen der KriegSinvattden es. Krtegeryintervttevenen In «inz o. V. 
Redaktion, Verwaltung und Expedition: Linz, Promenade II, Tel. 782. — Redaktionsschluß am 15. jeden Monates 
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2. Äayrgang 
An alle Abonnenten. — Verbauds-Augelegeuheiteu. — Kein Geld für die Kriegsopfer. — Die vni. Novelle zum Invaliden- 
EntschädignngsgeseH. — FUr die Verlängerung des Invaliden-Beschäftigungsgesetzes. — Aus dem Heilausschuß. — Fiir 
wen? — Versch. Mitteilungen. — Auskunftei. — Inserate. — Tabelle Wer die Höhe der Geldleistungen nach dem I.-E.-G. 
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angeblich unrentabel fei, oder unter den Schutz des Denk¬ 
malamtes gestellt werden müsse, oder weil es der Staat 
selbst für seine Zwecke braucht. 
Seither beträgt der Reingewinn des Kriegsgeschädig- 
tensonds ungefähr 2 bis 3 Milliarden jährlich, wovon 
der GroßMl an den Kriegsopferfonds, respektive an die 
Jnvalidenentschädigungskommissionen zur Gewährung 
von Darlehen und Unterstützungen an die Kriegsopfer 
in ganz Oesterreich, zur Bedeckung von Weihnachts- und 
Kindererholungsaktionen weitergegeben wird. Zum 
Kriegsgeschädigtenfonds gehören wertvolle Güter, wie: 
Orth, Mannersdorf, Mattighofen, Lobau, Pöggstall, der 
Lainzer Tiergarten usw. Im vorigen Jahre hat die Re- 
gierung den Versuch gemacht, das Fondseigentum wieder 
in den Staatsschatz einzuverleiben, ist aber an dem ein- 
mutigen Widerstand der Vertreter des Zentralverbandes 
im Kuratorium gescheitert. Wie recht dieselben hatten, 
den Versprechungen der Regierung, daß nach erfolgter 
Einverleibung (Inkamerierung) des Kriegsgeschädigten- 
sonds in das Staatseigentum öffentliche Mittel zur Ve-- 
streitung der Fürsorge bereitgestellt werden würden, zu 
mißtrauen, zeigt eben die Bestimmung, die wir oben an- 
geführt haben und die beweist, daß die Regierung keine 
Bedeckung hat, um die Erhöhung der Renten, selbst in 
dem geringen Ausmaß von 80 Milliarden, welche die Re¬ 
gierungsvorlage erfordert, sofort durchzuführen. Der 
Kriegsgeschädigtenfond soll also die 80 Milliarden auf¬ 
bringen und der Regierung zur Verfügung stellen. 
Da nun das flüssige Vermögen des Kriegsgeschädigten- 
sonds kaum den zwanzigsten Teil dieser Summe beträgt, 
so sollen nach dem Plan der Regierung zwei oder drei 
Güter verkauft werden und nach dem obigen Versassungs- 
gesetz soll sie dazu die Ermächtigung bekommen. Auf 
die kürzeste Formel gebracht heißt dies, daß die Regie- 
rung der Republik Oesterreich aus öffentlichen Mitteln 
nicht für die menschenwürdige Gestaltung der Renten der 
Kriegsopfer aufkommen will, daß die Kriegsopfer selbst 
ihr Eigentum teilweise verkaufen sollen, wenn sie mehr 
Rente haben wollen. 
Die Forderungen der organisierten Kriegsopfer sind 
feit Juli 1923 der Regierung bekannt gewesen. Trotzdem 
hat sie bei der Erstellung des Staatsbudgets für 1924 
nicht eine Papierkrone für eine Verbesserung der Rente 
eingesetzt und verweist jetzt darauf, daß sie zur Reform 
des Invalidenentschädigungsgesetzes keine budgetmäßige 
Deckung habe. 
Schuld an dieser erbärmlichen Zwangslage, in der 
sich die Kriegsopfervertreter befinden und aus der es an¬ 
geblich keinen Ausweg mehr gibt, als entweder einen Teil 
der Kriegsgefchädigtenfondsgüter zu verschachern und 
damit auf einen Teil der zur Fürsorge bestimmten Ein- 
nahmen für alle Zukunft zu verzichten, oder auf iede Er¬ 
höhung der Rente zu verzichten, ist also in erster Linie die 
Regierung selbst. Warum hat man bei der Erstellung des 
Unserer heutigen Auflage liegt ein Erlagschein zur 
Einzahlung des zweiten Halbjahrsabonnements bei. Die 
Abonnenten werden ersucht, den Abonnementsbetrag 
ehestens zu überweisen und eventuell vom ersten Halbjahr 
noch ausständige Gebühren unter einem begleichen zu 
wollen. 
Bei Nichtleistung des Bezugspreises wird die Zusen- 
dung der Zeitung eingestellt. 
Die Verwaltung. 
Wer hat 
die Nummern 1 und 2 unserer „Nachrichten" vom Jahre 
1923 und die Nummern 1 bis 4 des Jahrganges 1924? 
Der Verband benötigt von den erstgenannten je ein 
Stück und von den letzteren je vier Stück und ersuchen wir 
die Ortsgruppen, beziehungsweise Abonnenten um Ueber- 
lassung derselben. 
An die Adresse des Generalkommissärs des Völkerbundes. 
In der Negierüngsvorlage über eine achte Novelle des 
Invalidenentschädigungsgesetzes findet sich die Bestim- 
mung: 
Artikel III. 
(1) Die Bestimmungen des Artikels I, Punkt 1 bis 
16 und 25, treten an dem der Kundmachung des Bundes- 
Verfassungsgesetzes vom ......... ... 1924, 
B.-G.-Bl. Nr. 000, betrefefnd einen Beitrag des Kriegs- 
gefchädigtenfonds zu dem Aufwand des Bundes für die 
Vergütungen nach dem Invalidenentschädigungsgesetz 
nachfolgenden Monatsersten in Wirksamkeit. 
Was bedeutet diese anscheinend so unschuldige Stelle? 
Nicht mehr und nicht weniger, als daß der Kriegsgeschä¬ 
digtenfonds für die Mittel, welche die geringe Erhöhung 
der Renten, die die Regierung vornehmen will, aufkom- 
men soll. Der Kriegsgeschädigtenfonds verwaltet bekannt- 
lich die ehemalig kaiserlichen Krongüter, das Eigentum 
der Habsburger, soweit es nicht persönliches Privateigen- 
tum war. Im Jahre 1919 war durch ein eigenes Gesetz 
bestimmt worden, daß diese Güter in einem Fonds, dem 
Kriegsgeschädigtenfonds, vereinigt und ihr Ertrag zur 
Fürsorge für die im Weltkrieg zu Krüppeln geschossenen 
Invaliden oder des Ernährers beraubten Witwen und 
Waisen verwendet werden soll. Lange Zeit brauchte die 
Regierung, um endlich festzustellen, welche Objekte und 
Vermögensteile den Kriegsgeschädigtenfonds bilden fol- 
len. Sehr viel Wertvolles wurde ausgeschieden, weil es
	        
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