Volltext: Nr. 5 1924 (Nr. 5 1924)

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ves Dandesvervandes DOe?Ssterre«G-s des Äentralvervandes der «anves- 
orgonifationeti Ser Kriegsinvaliden «. «riegeryinterviievenen in «in, a. N. 
Redaktion, Verwaltung und Expedition: Linz, Promenade 11,Tel. 782. — Redaktionsschluß am 15. jeden Monates. 
Cgfffielrat wipwotlich einmal. «irctö pro 6tütf isoo M. 
3tr. S. H>inz, am i. MZM 1924. 2. JesHrgang. 
Aente pro Mai 1924. — Verbands-Angelegenheiten. — Fttnf Jahre Jnvattden-Entschädiguugsgesetz. — Kriegsbeschädigten- 
FUrsorge. — Die Frage der Arbeitsbeschaffung fttr Kriegs-Veschädigte. — Hans Damm, der Znvalidenretter. — Verschiedene 
** Mitteilungen. — Auskunftei. — Inserate. 
Rente >n Mai 1924. 
Die Rente für Mai gelangt in der gleichen Höhe 
wie im Vormonat zur Anweisung. 
Berbands-Angelesenheiten. 
Kanzleistunden beim Verband. 
Ab 16. April beginnt die Arbeitszeit um 7 Uhr früh 
und dauert ohne Unterbrechung bis 2 Uhr nachmittags. 
Der Parteieuverkehr findet ab diesem Tage in der 
Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr tciguu) statt. 
An die Lrtsgrnppenleitnng. 
Wiederholt mußten wir die Erfahrung machen, daß 
die Ortsgruppen in der Abfassung der Meldungen an 
den Verband sehr oberflächlich vorgehen. Daher kam 
es schon einigemale vor, daß Invalide unterstützt wnr- 
den, daß Invalide große Vorteile errangen, obwohl 
sie aus der Organisation ausgeschlossen wurden. Der 
Landesverband mutzte es erst nachträglich erfahren, als 
es fchon zu spät war. 
Die Ortsgruppen werden aufgefordert, jeden Aus- 
fchlutz eines Mitgliedes mit genauer Begründung an- 
her bekanntzugeben. 
Fünf Fahre 
Invaliden Entschödigungsgefetz 
Ein halbes Jahrzehnt ist verflossen, seit das öster¬ 
reichische Parlament den Kriegsopfern nach dem Welt- 
krieg ein Berforgungsgefetz gegeben hat. Was bedeu- 
ten fünf Jahre in der Geschichte? Ein Nichts, einen 
Hauch! Und doch hat gerade das letzte halbe Jahrzehnt 
für uns Umwälzungen auf dem Gebiete der Kriegs- 
opferfürforge mit sich gebracht, die wir anläßlich der 
fünften Wiederkehr des Tages der Schaffung des Ge- 
setzes besprechen müssen. 
Der Weltkrieg hat unermeßliches Leid und nner- 
meßliches Elend über die Menschheit gebracht. Unge- 
heuer ist die Zahl derer, die während des blutigen vier- 
einhalbjährigen Ringens auf der Wallstatt blieben 
und ungeheuer ist die Zahl derer, die verstümmelt und 
krank an Leib und Seele aus dem Morden znrückge- 
kehrt sind. 
Eine der ersten und wichtigsten Aufgaben der neuen 
Regierung war, die von den Fronten heimkehrenden 
Krieger zu beschäftigen, soweit sie in ihrer Gesundheit 
keine Einbuße erlitten haben, die Kranken und Ver- 
stümmelten zu heilen, oder ihr Leid zu mildern, um 
sie wieder als vollwertige Menschen einer produktiven 
Arbeit zurückzugeben. Die zweite, ebenso wichtige Ans- 
gäbe war, für die Verstümmelten und Siechen, für die 
Witwen, Waisen und Hinterbliebenen nach KriegsieU- 
nehmern zu sorgen, um sie nicht weiter dem Elend 
preiszugeben, um sie nicht dem Hungertode auszu- 
setzen. Genug des Leidens haben sie während des 
Völkerringens durchgemacht, so daß demselben ein ge- 
waltiges und entschiedenes Halt geboten werden 
muhte. 
Die damals die Regierung bildenden Männer 
waren znm Großteil selbst Kriegsteilnehmer und 
hatten die Greueln des Krieges, die furchtbaren Stm- 
pazen und Entbehrungen im besten Gedächtnis, so daß 
alle von dem Wunsche beseelt waren, für die Opfer des 
Krieges das Beste zu leisten. Und so entstand 
25. April 1919 das im Staatsgesetzblatte Nr. 245 ver- 
lantbarte „Jnvaliden-Entfchädignngsgesetz". Daß da- 
mals die Vertreter aller Parteien den gleichen Wunsch 
hatten, ist aus dem stenographischen Protokoll der da- 
maligen Sitzung und aus den von verschiedenen Par- 
teien gestellten Anträgen, welche sich mit der Besser- 
stellnng der Jnvalidenschast befaßten, zu ersehen. Ins- 
besondere war es der damalige Staatssekretär Ferdi- 
nand Hann s ch, welcher sich wärmstens fttr die Jnva- 
lidenfchaft einsetzte. 
Man stand, nachdem noch nie ein so großer Krieg 
geführt wurde, vor etwas ganz neuem, nachdem man 
nicht wußte und nicht wissen konnte, wie sich die Für- 
sorge für Kriegsopfer abwickeln werde, weshalb da- 
mals der Beschluß gefaßt wurde, daß das Invaliden- 
Entschädigungsgesetz nach Ablauf eines Jahres vom 
Tage des Inkrafttretens desselben durchberaten wer- 
den sollte, und wenn bis dahin andere kriegführende 
Staaten ähnliche Gesetze geschaffen haben, das Beste 
aus diesen Gesetzen herauszunehmen und in das öfter- 
reichische Versorgungsgesetz aufzunehmen. Der Kreis 
der anspruchsberechtigten Personen wurde möglichst 
weit gezogen, weil es nicht nur Kriegsbeschädigte gab, 
die durch die Einwirkung feindlicher Geschosse oder 
überhaupt durch Kampfhandlungen in ihrer Gejnnd- 
heit beeinträchtigt, sondern auch eine große Anzahl 
Staatsbürger auf irgend eine Art und Weife, die eben- 
falls mit der Kriegsdienftleistung im Zusammenhange 
steht, in ihrer Erwerbsfähigkeit herabgesetzt wurden. 
Das alte Fürsorgegesetz reichte nicht mehr aus, wes- 
halb eine Ausdehnung der anspruchsberechtigten Per- 
sonen eine unbedingte Notwendigkeit war. 
Die Kriegsbeschädigten konnten auf Grund dieses 
Gesetzes Heilbehandlung, Körperersatzstücke, orthopä- 
dische Behelfe, bernfliche Ausbildung, Invalidenrente, 
Krankengeld beanspruchen, im Falle des Todes eines 
Kriegsteilnehmers konnten die Hinterbliebenen An- 
sprnch auf Hinterbliebenenrente und Sterbegeld er- 
heben. Die Regierung fah an den Kriegsbeschädigten 
nicht einen mißliebigen Ballast, wie es früher der Fall 
war, sondern Menschen, die besonders geehrt werden 
sollten. Deshalb wollte man sie nicht mehr mit einem
	        
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