Höhe öer Geldleistungen nach öem I.-E.-G. (vh. »j
im Monat Uugult lSZS Multfpliknwr
Monsttbezug (Rente Tarnt Teuerungszulage)
csgesbexug
Invaliden-voNrente (zuzüglich des
Rentenzuschusses nach Z 15, Abs. 1)
Invaliden-^ettrente (zuzüglich des
Rentenzuschusses nach Z 15, Abs. 1)
Witwenrente
(zuzüglich der Waisenrenten)
Summe der
Waisenrenten
nicht erwerbs¬
fähige oder über 55
Jahre alte Witwe
mit Zuschuß nach § 15
Abs. 2 und zwar:
bei Minderung der Erwerbs-
fähigkeit um Prozente
erwerbsfähige
Witwe
odne
Zuschuß
nach § 15,
Abs. 2
Kranken¬
geld
einfache
Waisen
elternlose
Waisen
mit min-
bestens
2 Kindern
mit weni-"
ger als
2 Kindern
mit min-
destens
2 Kindern
mit weni-
ger als
2 Kinder
Blinden-
Zuschuß
gewl. Hilfs-
losenzuschuß
Die Rente für sonstige I)i!ttCfi)]i€&C!K (§ 26) beträgt die Hälfte der. Rente für eine erwerbsfähige, kinderlose Witwe; doch darf für mehrere Anspruchsberechtigte zn^
sammen die Summe der Hinterbliebenenrenten das l^fache der Rente für eine erwerbsfähige, kinderlose Witwe nicht übersteigen.