Volltext: Nr. 4 1923 (Nr. 4 1923)

Höhe öer Geldleistungen nach öem I.-E.-G. (vh. »j 
im Monat Uugult lSZS Multfpliknwr 
Monsttbezug (Rente Tarnt Teuerungszulage) 
csgesbexug 
Invaliden-voNrente (zuzüglich des 
Rentenzuschusses nach Z 15, Abs. 1) 
Invaliden-^ettrente (zuzüglich des 
Rentenzuschusses nach Z 15, Abs. 1) 
Witwenrente 
(zuzüglich der Waisenrenten) 
Summe der 
Waisenrenten 
nicht erwerbs¬ 
fähige oder über 55 
Jahre alte Witwe 
mit Zuschuß nach § 15 
Abs. 2 und zwar: 
bei Minderung der Erwerbs- 
fähigkeit um Prozente 
erwerbsfähige 
Witwe 
odne 
Zuschuß 
nach § 15, 
Abs. 2 
Kranken¬ 
geld 
einfache 
Waisen 
elternlose 
Waisen 
mit min- 
bestens 
2 Kindern 
mit weni-" 
ger als 
2 Kindern 
mit min- 
destens 
2 Kindern 
mit weni- 
ger als 
2 Kinder 
Blinden- 
Zuschuß 
gewl. Hilfs- 
losenzuschuß 
Die Rente für sonstige I)i!ttCfi)]i€&C!K (§ 26) beträgt die Hälfte der. Rente für eine erwerbsfähige, kinderlose Witwe; doch darf für mehrere Anspruchsberechtigte zn^ 
sammen die Summe der Hinterbliebenenrenten das l^fache der Rente für eine erwerbsfähige, kinderlose Witwe nicht übersteigen.
	        
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