Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

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Der Pfarrer beklagt sich weiter: daß die Schärdinger über die 
Beneficien - Stiftungen und andere in die Sakristei und in die Kirchengewölbe 
gehörigen Dokumente eines solchen Gewalts sich angenommen, dieselben heraus- und 
auf das Rathhaus genommen haben, auf sein Begehren aber, selbe wieder an die 
gehörige Stelle zu thun, zur Antwort erhalten habe, daß solche Briefe im Rath- 
haufe besser, als in der oberen Sakristei aufgehoben seien; weiter: daß die 
Schärdinger die Schlüssel zur Sakristei und zu den Behältnissen der brieflichen 
Urkunden besitzen, er hingegen keinen Schlüssel habe; weiter: daß von Alters 
her bei den Kirchen- und anderen geistlichen Rechnungen der Pfleger oder Stadt¬ 
richter sammt dem Pfarrer beigewohnt und den Vorsitz gehabt haben, dermalen 
aber von den Schärdingern ausgeschlossen würden, außer bei der, die Pfarre 
St. Florian betreffenden Rechnung, bei welcher er mit 1 Stimme gegen so viele 
Stimmen nichts von ihnen erwirken könne, was in Verwaltung geistlicher Güter 
zu deren besseren Nutzen gereichen könnte. Dagegen beriefen sich die Schärdinger 
ans ein altes Herkommen, und auf ein Erkenntnis vom Jahre 1535, wodurch sie den 
Landrichter von der Beiwohnnng bei der Aufnahme der Kirchenrechnungen abge¬ 
trieben haben?) 
393 ei te rs wird die Klage vorgebracht: daß bei den Kirchenrechnnngen 
übermäßige Mahlzeiten angestellt und verbracht worden seien gegen ausdrückliches 
Verbot der Regierung zu Burghausen, daß die Schärdinger, sich berufend auf altes 
Herkommen, dem Befehle keine Folge geben, die Rechnungen einen Aufwand hiesür 
von etlichen und 30 fl. und noch mehr ausweisen?) Ueber dieses haben sich die 
Schärdinger von den Beneficiaten, denen sie die Pfründen verliehen, Reverse aus¬ 
stellen lassen, darin sich diese eines anderen und mehreren, als es die Intention 
der Stiftung mit sich bringe, verschreiben und verpflichten mußten. 
noch weniger die Grundherren, und weil die Stifter ausdrücklich verbieten, daß sich die Schärdinger 
keine Vogtobrigkeit anmafsen sotten, so find sie deßhalb rna'ae Fidei possessores, weil sie die 
Stiftbriefe in ihrer Gewalt haben. Wohl mag die Besiegelnug jener Jahrtage, die vau Bürgern 
gestiftet werden, den Schärdingern gestattet sein, aber jedenfalls soll der Pfarrer die Mit- 
siegelung haben. 
1 & 2) Nachdem die Schärdinger in der Verwaltung der geistlichen Sachen etwas zu 
weit gegangen sind, so wäre ihnen anzubefehlen, den Concordaten gemäß, alle brieflichen Urkunden, 
welche die Gotteshäuser und Beneficien betreffen, in den gehörigen Gewahrsam, d. i. in die 
Kirchengewölbe zu liefern, und sich zu ihrer Nothdurst glaubwürdige Abschriften zu machen, und 
zu ertheilen; auch überhaupt ohne des Kirchherru Bewilligung in Sachen der Kirche nichts vor¬ 
zunehmen oder die Kirchenrechnnngen aufzunehmen it. dgl. die übermäßigen Mahlzeiten abzn- 
stellen, und so sie etwas gegen die Geistlichen zn klagen haben, gebührenden Ortes anzubringen, 
vorzüglich beim Ordinarius; sie mögen die Priester, wenn sie ihre Schuldigkeit nicht thun, wohl 
weifen^ aber keineswegs dieselben für sich auf das Rathhaus vorladen, da sie einmal durchaus 
keine Jurisdiktion über die Geistlichen habe». Die Aufnahme der Kirchendiener und insbesondere 
des Schulmeisters, soll mit beiderseitiger Wahl geschehen, und um die Bestätigung bei der fürst¬ 
lichen Regierung fürgesendet werden; schon Eisenthaler schreibt: „Quod ex antiqua consuetudine 
introductum sit, quod Plebanus et Consulatus unanimi consenau acceptant Scliolasticum.” 
In gleicher Weise habe die Verabschiedung im Einverständnisse beider Theile zu geschehen; 
de» Cooperatoren aber den Abschied zugeben, dieses stehe dem Stadtrathe durchwegs nicht zu. 
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