Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

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Kirchherr von nun an seinem Widein Einen Stadtkaplan und drei E00- 
p e r a t 0 r e n zu halten. 
2. Wurden die Bürgermesse und das Raspe'sche Beneficium 
wieder mit eigenen Priestern besetzt. 
3. In gleicher Weise die beiden Benesicien: Das Seifrieds- 
b er gische und das Eisenthaler' sch e, von der Prädikatnr getrennt und 
jedes einem eigenen Priester verliehen. 
4. Wurde das Göltinger'sche Beneficium wieder nach Schär¬ 
ding gezogen. 
5. Blieben die bndeu Benesicien: Das Asinger'sche und das 
Grabmer'sche auf Einen Priester — den Spitalbeneficiaten iinivt. 
6. Wurde jedem Beneficiaten eine eigene Behausung angewiesen. 
7. Wurde über die Gotteshäuser und Kapellen, deren Stiftungen, Güter, 
Gilten und Gefälle, über das Einkommen des Pfarrwiddnms und sämmtlicher 
Benesicien, und der dazu gehörigen Güter, über die gestifteten Messen uud Bruder¬ 
schaften ein neues Salbuch errichtet (1609). 
8. In gleicher Weise wurde über die Stiftung des heiligen Geist-Bürger- 
Spitales, der beiden Bruderhäuser, des Leprosenhauses, über die reiche Almosen- 
Stiftung, über die Göltinger'sche und andere milde Stiftungen e in S alb u ch angelegt. 
9. Wurde der Pfarr- und Kirchherr Wolfgang Schober, von dessen 
seelsorglicher Wirksamkeit bei der einmal Platz gegriffenen, bitteren Affektiern der 
Schärdinger gegen ihn, nicht viel Ersprießliches mehr sich hoffen ließ, von L-chär- 
ding abberufen, und an seine Stelle Johann Schleissinger als Pfarrer gefetzt. 
10. Um den oftmals entstandenen Reibungen zwischen dem fürstl. Pfleger 
und dem von ihm bestellten Stadtrichter, dann dem fürstl. Landrichter einerseits 
und dem Stadtrathe anderseits, den vielfältigen obrigkeitlichen Ein- uud Neber- 
griffeu von beiden Seiten, uud dem hiedurch hervorgerufenen Anlasse zu neuen 
Klagen und verbitterter Stimmung fürderhin vorzubeugen, uud so den lang¬ 
währenden Jnquisitionsprocess quoad regimentum & fructus niederzuschlagen, 
verlieh Herzog Max unterm 12. Februar 1612 den Schärdingern, gegen Erlag 
von jährlichen 350 fl. an die fürstl. Hofkammer, das Stadtgericht, vermöge 
dessen die Stadt Schärding von der Jurisdiktion des fürstl. Pflegers und des 
Landrichters eximirt wurde, uud innerhalb des Burgfriedens den Blutbann so wie 
die niedere Gerichtsbarkeit zu üben das Recht erhielt. l) 
Um dem fürstl. Landrichter die Ausübung seines Amtes in gerichtlichen 
und polizeilichen Dingen zu erleichtern, und unabhängig von dem bürgerlichen 
Stadthauptmanne zu stellen, so wurde demselben das Amt eines herzoglichen 
Stadthauptmannes übertragen. 
Jedenfalls hat es der energische Herzog Max 1. in seiner Zuschrift au 
die Schärdinger an einem fürstlich uni) väterlich kräftigen Verweise, an einer ein- 
i) Privilegien - Chronik im Magistrats - Archive Schärding.
	        
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