Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

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y) haben sich die Schärdinger unterfangen, von Jedem ans dem Burgfrieden ge¬ 
henden 100 fl., als Nachsteuer 10 fl. zu nehmen, da sie doch von denen, die 
im Lande verbleiben nur 5 fl., von jenen, die außer Land gehen 10 fl. ab¬ 
nehmen dürfen, wovon 5 fl. dem Landesfürsten gebühren; und bei der Ab¬ 
theilung dieses Gefälls wollen sie nicht dulden, daß der Stadtrichter gegen¬ 
wärtig sei; 
z) vermessen sich die Schärdinger, gleichsam dem Stadtrichter zu befehlen, wie er 
feines Amtes warten solle, und wollen überhaupt den Pfleger, wie den Stadt¬ 
richter nicht als ihr Oberhaupt anerkennen. 
AußerdiesendreienHauptpunktensindnochdreiSpecial- 
Streitpunkte anhängig gemacht worden, deren zwei der Stadtrichter für feine 
Person mit dem Bürgermeister und Rath, den dritten mit dem Pfleger wegen 
seiner Dienstesentlassung erhoben hatte. 
Der erste Streitpunkt betrifft die Gaststeuer, deren sich der 
Stadtrichter gegen die Schärdinger beschwert, jedoch mit Unrecht; denn die Schär¬ 
dinger nehmen von jenen, die nicht Bürger, und ihrer Jurisdiktion unterworfen 
sind, sie feien Beamte oder Adelsperfoneu, feit langen Jahren her ohne Wider¬ 
spruch diese Gaststeuer ein; es ist dieses ein im ganzen Lande bei Städten und 
Märkten durchgehender Gebrauch, ja es ist dem Landrichter und dem Gerichts- 
schreibet zu Schärding die Gaststeuer abzuführen durch die Negierung auf¬ 
getragen worden. 
Der andere Streit betrifft die Nachsteuer, welche die Schärdinger 
von der Frau des Stadtrichters aus ihrem beweglichen und unbeweglichen Ver¬ 
mögen, das sie durch ihre Heirat aus der bürgerlichen Steuer gebracht hatte, wegen 
der verweigerten Gaststeuer fordern wollten. 
Der dritte Punkt betrifft die Beurlaubung des Stadt¬ 
richters durch den Pfleger, auf Klagen der Schärdinger, wegen feiner 
Fahrlässigkeit im Amte. Auch zwischen dem Pfleger und dem Kästner, des 
Kaftenamtes halber, dann zwischen dem Landrichter und dem 
K a ft n e r, wegen streitiger, niederer Gerichtsbarkeit über die im Landgerichte 
Schärding gelegenen Kasten- und Urbarsgüter und deren Inhaber waren Streitig¬ 
keiten vor die Commission gebracht worden. 
Was auf diese, von den Commissären an den Herzog vorgelegte Relation 
und auf ihr beigefügtes Gutachten von Sr. fürstlichen Durchlaucht für eine Re¬ 
solution erflossen sei, ist dem Wortlaute nach nicht mehr bekannt; doch der Sinn der 
hierin an die Schärdinger ergangenen Befehle läßt sich wenigstens theilweise und 
indirekt aus den nachmals getroffenen Anordnungen und vorgenommenen Ein¬ 
richtungen entnehmen; diese Anordnungen und Einrichtungen in den 
geistlichen Sachen betrafen im Wesentlichen nachstehende Punkte. 
1. Um den seelsorglichen Funktionen und den Stiftungen bei der äußeren 
Pfarre zu St. Florian, der Messe in der Hofkapelle, der Frühmesse, der Haltung 
des täglichen Frohnamtes und anderen Stiftungen zu genügen, hatte sich der
	        
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