Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

So geben die Schärdinger vor, daß von Alters her alle Befehle vom 
Landesfürsten und von der Regierung allein an Bürgermeister und Rath, nie 
aber an den Stadtrichter titulirt gewesen seien; deßhalb haben sie alle an sie 
titnlirten Schreiben, ohne Zuziehung des Stadtrichters eröffnet und replizirt, 
hingegen die Schreiben an den Stadtrichter weder angenommen noch eröffnet, 
und hinwiederum die an den Richter und Rath gerichteten fürstlichen Befehle 
und Zuschriften müsse der Richter an den Bürgermeister weisen, und auf Er- 
forderung zur Eröffnung derselben erscheinen; 
e) mau hat es in Gebrauch gebracht, daß alle Parteien in allen stadtgerichtüchen 
und bürgerlichen Sachen vor den Bürgermeister gefordert werden, der dann 
nach seinem Belieben auch den Stadtrichter, wie andere gemeine Rathsfreunde 
auf das Rathhans oder in seine Wohnung zu erscheinen, Tag und Stunde ansetzt; 
f) bei den Raths-Versammlungen auf dem Rathhause räumen sie gleichwohl dem 
Pfleger oder Richter vor dem Bürgermeister den Vorsitz ein, aber nicht bei den 
Versammlungen in ihren Wohnungen, und nimmt der Bürgermeister die 
Umfrage vor; , m f, 
g) darf der Stadtrichter die Bräner, Metzger und andere Handwerker m Polrzei- 
Nebertretnngen nicht vor sich fordern und die Untersuchung vornehmen, sondern 
muß hiezu die Beliebung des Bürgermeisters haben; 
h) wolle der Stadthauptmann mit seinen Zugeordneten, wenn starke Rumore» 
verordnet werden, dem Stadtrichter ohne des Bürgermeisters Bewilligung 
keine Folge leisten; , ' 
i) darf der Richter keinen Burger, Insassen, Gast oder Dienstboten vor sich be¬ 
scheiden ; auch darf er in tittes Burgers Haus, selbst wenn es ein öffentliches 
Gasthaus ist, wo ein Rnmor sich zuträgt, oder sonst eine verbrecherische Person 
sich aufhält und auf der That zu ergreifen wäre, weder selbst hineingehen, 
noch seine Amtleute schicken, sondern soll den Missethäter erwarten, bis der 
Wirth oder der Hausherr ihn stellet; 
biejetbeu bem Pfleger unb Richter »»eröffnet zugestellt werben, der dann mit ihrem Rath zu 
handeln wissen wird. 
Ad b & h & i) Der Richter allein hakt den Stab und spricht das Urtheil. Es ist daher 
ungereimt, darum unstatthaft, daß ber Stabtrichter, ber zugleich fürstlicher Bamirichter ist zu¬ 
gleich ber Diener ber Schärbiuger sein, unb bem Stabthauptuianue aus Erfordernis der Amt¬ 
leute in persona Beisprung leisten solle, somit in der Stadt und im Burgfrieden zweierlei Obrig¬ 
keiten, eine bürgerliche von der Stadt wegen, unb eine fürstliche im Namen des Herzogs mit¬ 
einander absonderlich zu gebieten hätten. — Der Pfleger ist der Stadt als Haupt, Administrator 
unb Direktor aller Obrigkeiten vorgesetzt; ad quem prineipaliter jurisdktio speetat, non ad 
Consilium — Da Pfleger unb Stabtrichter nicht allein in Malefiz-Sachen, soubern m allen 
obrigkeitlichen Fällen unb politischen Wesen Richter finb unb Jurisbiktiou Haben, warum sollte 
es in bürgerlichen Sachen ein auberes Bewanbtnis Haben? unb in biefem Punkte ber 
Richter ein Assessor, ber Bürgermeister gleichsam Präsibent ober Richter sein? Die Stabt hat 
nur bas Privilegium, baß sie einen eigenen Pfleger unb Richter in erster Instanz habe, unb dem 
Landrichter der Landschaft neben andern Bauern nicht antworten dürfe.
	        
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