Volltext: Th. 1 [=A. Geschichte von Schärding], H. 2 (Th. 1, Heft 2, 1886)

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Der weitere Streit zwischen dem Pfarrer und dem Stadtrathe Betrifft die 
Jurisdiktion über die Kirchendiener, über die Aufnahme und Verabschiedung der¬ 
selben, Ausfertigung der Zeugnisse, welche selbst den Kooperatoren und anderen 
Priestern zu geben, Bürgermeister und Rath sich angemaßt haben. 
Der Pfarrer, dem doch die Aufnahme und Beurlaubung eines Schulmeisters, 
Kantors oder Meßners zusteht, beschwert sich, daß diese gezwungen werden, die 
Schardinger als ihre alleinigen Herren anzusehen, und ihnen allein, selbst wider 
den Pfarrer, zu gehorchen. 
Die Geistlichen klagen insgemein, daß die Schardinger in geistlichen und 
in Gotteshaus-Sachen die Oberhand und das Direktorium allein führen, und sich 
von Niemandem etwas einreden lassen. So hatten sie mit dem Pfarrer Eifenmann 
einen ungebührlichen Streit wegen Abhaltung eines Jahrtages und stellten dem 
Pfarrer das Ansinnen, daß er denselben an einem Sonntage halte, damit sie mit 
Einbringung der Mahlzeit, wozu Leonhard Stängel 40 fl. gestiftet hatte, an einem 
Werktage nichts versäumen dürften, welchem Ansinnen, weil in den geistlichen 
Rechten verboten, Pfarrer Eifenmann sich beharrlich widersetzte. 
Die Zechlente schlagen, ohne des Pfarrers Wissen und Willen, auf die 
große Glocke Einen Gulden, so daß derjenige, der dieselbe für einen Abgestorbenen zu 
läuten begehrt, diesen Gulden den Kirchpröpsten verabfolgen muß, und als Pfarrer 
Eisenmann dem Meßner verboten hatte, die Glocke zu lauten, ohne zuvor um feine 
Einwilligung angesucht zu haben, ließ der Stadtrath den Meßner auf das Rath¬ 
hans vorrufen, und ihm den Verlust feines Dienstes androhen. 
In der Verantwortung hierüber beredeten sich die Schärdinger, daß vor 
Kurzem noch der Meßner diesen Läutgulden genoffen habe, den zu reichen Niemand 
sich weigere; in Anbetracht aber, daß das Glockenseil auch etwas koste, hätten sie 
es für rathfam gehalten, daß dieser Gülden dem Gotteshaus zugehe, und darum 
den Zechpröpsten verrechnet werde; Niemandem sei es verwehrt, sich des Läutens 
wegen sowohl beim Pfarrer, welchen man ohnehin wegen der Begräbnis ansuchen 
müsse, als auch bei dem Bürgermeister sich anzumelden. 
Auch haben die Schärdinger dem Meßner im Spitale verboten, wenn ein 
Abgang an Kerzen oder an anderen Sachen sich ergibt, und deshalb ihm von dem 
Benesiciaten aufgetragen wird, bei Zeiten fürznforgen, demselben zu gehorsamen, 
sondern erließen an ihn den Befehl, sich beim Bürgermeister zu stellen, und einen 
Zettel an den Spitalspfleger zu bringen. Dein Benesiciaten im Spitale haben die 
Schärdinger seine Wohnung geschmälert, den halben Getreidboden entzogen und 
auch drei Thüren, durch welche er trockenen Fußes in das Spital und in die Kirche 
gelangen konnte, vermauern lassen. 
Der Pfarrer beschwert sich weiters, daß die Schärdinger ohne 
Anfrage au ihn au Soun- und Feiertagen die werktäglichen Arbeiten zn erlauben 
sich unterfangen, und die Schärdinger erwiederten hierauf, daß sie solche Bewilligung 
nicht eher gäben, als bis vom Mautner die Erlaubnis erfolgt wäre. Pfarrer 
Eifenmann habe di? Schärdinger bezüchtiget, daß sie aus einer Kirchenglocke eine
	        
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