Volltext: Das Rechtsmittel dritter Instanz im mündlichen Civilprocesse

— 35 — 
wird, verpflichtet allerdings, dem Missbrauch des 
Rechtsmittels zu steuern. 
Bei Festhaltung der Nichtigkeits-Beschwerde aus 
dem Grunde der Gesetzes-Verletzung würde dieser 
Missbrauch wahrscheinlich sehr arg werden, da als 
Verletzung des Gesetzes sich jede Beschwerde ein 
führen lässt, so hatte Wiirtemberg in drei Jahren 98 
derlei Nichtigkeits - Beschwerden, von welchen nur 
16 begründet befunden wurden, das Reichs-Ober 
handelsgericht (also bloss in Handels- und Wechsel 
sachen) aus Preussen 180 unbegründete neben 78 
begründeten, das Berliner Ober - Tribunal in den 
Jahren 1837 —1855 neben 18243 unbegründeten 
4738 begründete Beschwerden; man wende diese 
Zitfern auf Oesterreich an, um beiläufig zu ahnen, 
dass der oberste Gerichtshof durch derlei Beschwer 
den erdrückt würde. 
Die Beschränkung durch Festsetzung einer Ober- 
Berufungssumme oder einer Succumbenz - Strafe ist 
ungerecht, die Abhaltung durch Muthwillenstrafen eine 
hässliche, zu Willkiirlichkeiten verleitende Massregel. 
Nehme man darum also nur die Beschränkung 
aus der Natur der Sache. 
Die dritte Instanz hat doch ihrer Natur und Be 
stimmung nach nur dort gleichsam als Obmann zu 
fungiren, wo zwischen den beiden unteren Instanzen 
eine Meinungsditferenz ist, oder mit anderen Worten: 
„Die Berufung in dritter Instanz (Oberberufung, Ober- 
Appellation, Revision nach Österreich, und preussisch. 
Sprachgebrauche) wird nur dort von der Gerechtig 
keit gefordert, wo sententiae difformes vorliegen. 
3*
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.