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wird, verpflichtet allerdings, dem Missbrauch des
Rechtsmittels zu steuern.
Bei Festhaltung der Nichtigkeits-Beschwerde aus
dem Grunde der Gesetzes-Verletzung würde dieser
Missbrauch wahrscheinlich sehr arg werden, da als
Verletzung des Gesetzes sich jede Beschwerde ein
führen lässt, so hatte Wiirtemberg in drei Jahren 98
derlei Nichtigkeits - Beschwerden, von welchen nur
16 begründet befunden wurden, das Reichs-Ober
handelsgericht (also bloss in Handels- und Wechsel
sachen) aus Preussen 180 unbegründete neben 78
begründeten, das Berliner Ober - Tribunal in den
Jahren 1837 —1855 neben 18243 unbegründeten
4738 begründete Beschwerden; man wende diese
Zitfern auf Oesterreich an, um beiläufig zu ahnen,
dass der oberste Gerichtshof durch derlei Beschwer
den erdrückt würde.
Die Beschränkung durch Festsetzung einer Ober-
Berufungssumme oder einer Succumbenz - Strafe ist
ungerecht, die Abhaltung durch Muthwillenstrafen eine
hässliche, zu Willkiirlichkeiten verleitende Massregel.
Nehme man darum also nur die Beschränkung
aus der Natur der Sache.
Die dritte Instanz hat doch ihrer Natur und Be
stimmung nach nur dort gleichsam als Obmann zu
fungiren, wo zwischen den beiden unteren Instanzen
eine Meinungsditferenz ist, oder mit anderen Worten:
„Die Berufung in dritter Instanz (Oberberufung, Ober-
Appellation, Revision nach Österreich, und preussisch.
Sprachgebrauche) wird nur dort von der Gerechtig
keit gefordert, wo sententiae difformes vorliegen.
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