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volle tatsächliche und rechtliche Prüfung des Falles
in allen Instanzen.
VIII.
Meiner Auffassung nach ist daher auch beim
mündlichen Processe als Rechtsmittel dritter Instanz
die Berufung neben der Nichtigkeits-
Beschwerde aus processualen Gründen
einzuführen.
Die Sorge, dass die Feststellung des That-
bestandes, für die oberste Instanz unsicher, jeden
falls sehr schwierig sein werde, habe ich nicht.
Die Thatsachen, auf welche sich die Rechts
ansprüche der Parteien gründen, sind in der Regel
entweder schon durch Urkunden festgestellt, oder
können durch solche festgestellt werden.
Es kann eben kein Bedenken bestehen, die Pro-
tocolle über Zeugenaussagen zu solchen Beweis
mitteln zu rechnen, denn im Civilverfahren kommt
es nicht wie im Strafprocesse darauf an, dass der
Richter aus dem Benehmen des Zeugen auf den
Grad der Glaubwürdigkeit schliesst und diese selbst
vernimmt.
In der Praxis des mündlichen Verfahrens werden
auch meistentheils die entfernter wohnenden Zeugen
durch einen requirirten Richter vernommen und un
bedenklich deren protocollirte Aussagen zur Grund
lage des Urtheils genommen.
Das Gleiche gilt von den nicht unmittelbar im
Orte des Gerichtes vorzunehmenden Augenscheinen
und Kunstbefunden.