Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Indu— 
striellen Bezirkskommission nach Absatz J1, ferner nach 83, 
Absatz 3, sowie nach 8 11, Absatz 2 und 3, steht den 
Parteien binnen vier Wochen nach Verständigung die Be— 
rufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung 
offen. Gegen die Entscheidungen oder Verfügungen der 
landwirtschaftlichen Abteilung für Arbeitsvermittlung geht 
die Berufung in gleicher Frist an das Bundesministerium 
für Land- und Forstwirtschaft, das im Einvernehmen mit 
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung entscheidet. 
G Auf das Verfahren der im Absatz 1 bezeichneten 
Behörden finden die Vorschriften des Gefseßes vom 24. März 
1920, St. G. Bl. Nr. 153, beziehungsweise der auf dem 
Gebiete der Land- und Forstwirtschaft für die Arbeiter— 
fürsorge erlassenen Bestimmungen Anwendung. Anwendung 
findet endlich das Gesetz vom 12. Mai 1896, R.G.Bl. Nr. 101. 
8 20. 00 Die Entscheidungen der Invalldenent— 
schädigungskommission gemäß 8 18, Absatz 2 werden im 
Einstellungsausschusse getroffe... 
0 Gegen die Entscheidungen können die Parteien binnen 
vier Wochen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tage 
an gerechnet, die bei der Invalidenent chädigungskommission 
einzubringende Berufung an das Bundesministerium für 
soziale Verwaltung erheben. 0 
Verschwiegenheitspflicht der an der Durchführung dieses 
Gesetzes beteiligten Organe. 
8 21. Die zur Einholung von Auskünften (8 16) 
befugten oder mit der Überwachung (817) betrauten sowie 
sonst an der Durchführung dieses Gesetzes beteiligten 
Organe sind zur Geheimhaltung der zu ihrer Kenntnis 
gelangenden Geschäfts— und Betriebsverhältnisse verpflichtet. 
Strafbestimmungen. 
8 22. Übertretungen und Umgehungen der Be— 
stimmungen dieses Geseßes und der auf Grund desselben
	        
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