Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Nr. 153, berufene Industrielle Bezirkskommission, bei land— 
und forstwirtschaftlichen Betrieben die landwirtschaftliche 
Abteilung für Arbeitsvermittlung bei der Landesregierung 
nach Anhörung des Landesarbeitsbeirates. 
Erfüllung der Beschäftigungspflicht. I 
84.06) Als im Sinne dieses Gesetzes beschäftigt 
zählen nur Kriegsbeschädigte, welche allen persönlichen 
Voraussetzungen (8 2, Absatz 1 oder 2) entsprechen und 
nach 86 ausreichend entlohnt werden. Ein Kriegsbeschädigter, 
dessen Erwerbsfähigkeit um mehr als 65 vom Hundert 
gemindert ist, wird für zwei begünstigte Personen gerechnet. 
) Gleich den im Absatz 1 erwähnten Kriegsbeschädigten 
sind auf die Pflichtzahl auch Unfallverletzte des eigenen 
Betriebes, deren Erwerbsfähigkeit um mehr als 45 vom 
Hundert vermindert ist, ferner, Blinde anrechenbar. 
) In Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern, welche 
zu mehr als 60 vom Hundert sämtlicher Arbeitnehmer 
weibliche Arbeitskräfte beschäftigen, sind bis zur Hälfte 
der Pflichtzahl auch nach, dem Invalidenents chädigungs⸗ 
gesetz anspruchsberechtigte Kriegerwitwen anrechenbar. 
UÜber fallweises Ansuchen kann der Einstellungsaäusschuß 
42, Absatz ) in allen Betrieben, welche weibliche 
Arbeitskräfte beschäftigen, die Anrechnung bis zur vollen 
Pflichtzahl bewilligen. Gegen eine abweisliche Entscheidung 
steht die im 8 20, Absaß 2, bezeichnete Berufuung offen. 
Der Beschäftigungspflicht wird auch durch Überlassung 
von Siedlungsstellen, Einrichtung von Verkaufsständen 
oder sonstige Beschaffung von Erwerbsmöglichkeiten genügt, 
sofern dadurch der Lebensunterhalt der nach 82 begünstigten 
Personen und ihrer Familien sichergestellt erscheint. Die 
Entscheidung hierüber steht dem Einstellungsauss chusse zu, 
gegen dessen Bescheid die im 8 20, Absaß 2, bezeichnete 
Berufung offensteht. 
Gesundheitsrücksichten. 
werc.Sʒ Bei der Beschäftigung einer im 8 2 bezeichneten 
Person ist auf deren Gesundheitszuftandalle nach Be— 
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