Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

Bank und Bahnangestellte haben diese Meldung 
direkt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung (ebt. II), 
Wien J, Hanuschgasse 3, einzusenden. J e 
Kriegerswitwen. 
84 6). Die Kriegerswitwe erhält keinen Einstellschein, 
es genügt für sie der Vorweis des Rentenbescheides bei Ein⸗ 
tritt in eine Arbeitsstelle. Nähere Bestimmungen siehe 846). 
Der Einstellscheinnn. 
813. Jeder Invalide über 35 d/d Erwerbsverminderung hat 
Anspruch auf den Einstellschein, den er bei seiner Bezirks— 
hauptmannschaft oder beim Invalidenamt erhält. 
Der Unternehmer kann nur solche Invalide, welche ihm 
den Einstellschein vorgewiesen haben, in das Verzeichnis der 
bei ihm eingestellten Invaliden aufnehmen, das er alljährlich 
am 1. Februar und am 1. August der Behörde vorzu— 
legen hat. — 
Ein, Invalider mit über 650/0 Erwerbsverminderung 
zählt für zwei eingestellte Invalide. 
Wichtig für Unternehmer. 
Am 1. Februar und am 1. August ist dem Invaliden— 
amt oder der Bezirkshauptmannschaft das Verzeichnis der 
Invaliden und Kriegerswitwen vorzulegen. Das Formular 
hiefür ist bei der J.E.K. erhältlich. 
Nach 8 4 (3) können nunmehr über Ansuchen auch alle 
eingestellten Kriegerswitwen auf die Pflichtzahl voll angerechnet 
werden; neu ist ferner die Bestimmung des 84 (0), ebenso 
816 (O, auf Grund deren der Arbeitgeber verhalten werden 
kann, bei Besetzung gewisser Stellen Invalide vesonders zu 
berücksichtigen, weiters kam hinzu die Bestimmung des 8 8 (), 
wonach unter gewissen Voraussetzungen die Befreiung von der 
Bezahlung der Ausgleichstaxe ausgesprochen werden kann, 
wenn die angesprochenen Arbeiter unter den Invaliden sich 
nicht vorfanden. J 
Eine wichtige Verordnung des Ministeriums für soziale Ver⸗ 
waltung vom 29. März 1926 bzw. 1. Jänner 1927, 8 1(2) setzt für 
die verschiedenen Unternehmungen die Pflichtzahlen der zu be— 
schäftigenden Invaliden bis auf weiteres derart herab, daß wohl 
in all. 
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