Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Versorgungsgenüsse, die bisher vom Bunde aus dem— 
selben Anlasse geleistet worden sind oder auf die nach 
den bisher in Geltung stehenden Bestimmungen ein An— 
spruch gegen den Bund erworben worden ist, bleiben für 
die Hauer des Zutreffens ihrer Voraussetzungen auch für 
die Zukunft mit dem Betrage aufrecht, um den sie die 
Leistungen nach diesem Gesetze übersteigen. Auf die nach 
den bisherigen Bestimmungen zustehenden, noch nicht zu— 
erkannten Ansprüche finden die Verfahrensvorschriften 
dieses Gesetzes Anwendung. 
GS Inwiefern Personalzulagen und gnadenweise Zu— 
wendungen, die auf Grund von Kriegsbeschädigungen 
zuerkannt wurden, den im Absatz 2 erwähnten Ver— 
sorgungsgenüssen gleichzuhalten sind, wird durch Ver— 
ordnung bestimmt. 
8 62. Personen, die einen Unterhaltsbeitrag oder 
eine Zuwendung beziehen und einen Rentenanspruch nach 
dem Invalidenentschädigungsgesetze vom 25. April 1919, 
St.G.Bl. Nr. 245, angemeldet haben, ist vom 1. Mai 1923 
an von der Invalidenentschädigungskommission ein Vor— 
schuß im Mindestausmaße des bezogenen Unterhaltsbeitrages 
oder der bezogenen Zuwendung solange zu leisten, bis 
über Bestand und Höhe des Rentenanspruches entschieden 
ist. Die Invalidenentschädigungskommission kann die Aus— 
zahlung dieses Vorschusses auch den ihr nachgeordneten 
Behörden übertragen. 
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