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Versorgungsgenüsse, die bisher vom Bunde aus dem—
selben Anlasse geleistet worden sind oder auf die nach
den bisher in Geltung stehenden Bestimmungen ein An—
spruch gegen den Bund erworben worden ist, bleiben für
die Hauer des Zutreffens ihrer Voraussetzungen auch für
die Zukunft mit dem Betrage aufrecht, um den sie die
Leistungen nach diesem Gesetze übersteigen. Auf die nach
den bisherigen Bestimmungen zustehenden, noch nicht zu—
erkannten Ansprüche finden die Verfahrensvorschriften
dieses Gesetzes Anwendung.
GS Inwiefern Personalzulagen und gnadenweise Zu—
wendungen, die auf Grund von Kriegsbeschädigungen
zuerkannt wurden, den im Absatz 2 erwähnten Ver—
sorgungsgenüssen gleichzuhalten sind, wird durch Ver—
ordnung bestimmt.
8 62. Personen, die einen Unterhaltsbeitrag oder
eine Zuwendung beziehen und einen Rentenanspruch nach
dem Invalidenentschädigungsgesetze vom 25. April 1919,
St.G.Bl. Nr. 245, angemeldet haben, ist vom 1. Mai 1923
an von der Invalidenentschädigungskommission ein Vor—
schuß im Mindestausmaße des bezogenen Unterhaltsbeitrages
oder der bezogenen Zuwendung solange zu leisten, bis
über Bestand und Höhe des Rentenanspruches entschieden
ist. Die Invalidenentschädigungskommission kann die Aus—
zahlung dieses Vorschusses auch den ihr nachgeordneten
Behörden übertragen.
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