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nicht besteht, ist der Anspruchswerber zum Rückersatze des
Empfangenen nicht verpflichtet.
8 537. 6 Das Bundesministerium für soziale Ver—
waltung beaufsichtigt die Tätigkeit der Invalidenent—
schädiguͤngskommissionen und, hat für die einheitliche
Handhabung des Gesetzes zu sorgen.
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann
auf Grund der Bestimmungen des Bundesverfassungs⸗
gesetzes vom 18. Juli 1924, B. G. Bl. Nr. 257, die Über—
prüfung der Entscheidung einer Schiedskommission beim
Verwaltungsgerichtshofe auf die richtige Anwendung des
Gesetzes jederzeit beantragen.
S Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet hierüber in
nichtöffentlicher Sitzung.
8 38. Alle zur Durchführung dieses Gesetzes er—
forderlichen Eingaben und Protokolle sind unbedingt,
deren Beilagen sind bedingt von den Stempel- und un—
mittelbaren Gebühren befreit.
xu. Schluß⸗ und Abergangsbestimmungen. —
8 359. Mit der Durchführung des Gefetzes ist das
Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einver⸗
sapuien mit den anderen beteiligten Bundesministerien
etraut
8 60. 6 Die zur Durchführung dieses Gesetzes
dienenden näheren Bestimmungen werden durch Ver—
ordnungen getroffen.
Im Verhältnisse zum Ausland und zu Ausländern
können bei verbürgter Gegenseitigkeit oder in Anwendung
des Vergeltungsrechtes einzelne Bestimmungen dieses
Gesetzes durch Verordnung abgeändert werden..
8 61. 0) Für Schädigungen aus einer im 8 15be—⸗
zeichneten Ursache, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses
Gesetzes eingetreten sind, gebührt künftighin die Vergütung
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn der An—
spruͤch innerhalb der im, 8 30 bestimmten Fristen durch
Anmeldung (8 39) geltend gemacht wird.