Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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Mutter, wenn sie das einzige Kind- oder von mehreren 
Kindern mindestens zwei aus einer im 81 bezeichneten 
Ursache verloren haben; in diesem Fall entfällt die Vor— 
aussehßung der wesentlichen Unterstützung nach Absatz 3. 
6 Das für den Versorgungsanspruch nach Absatz1 
und 2 maßgebende Verhältnis und die im Absatz 3 an— 
geführten Voraussetzungen müssen glaubhaft dargetan 
werden. 
IX. Sterbegeld. 
8 27. 6Im Falle des Todes des Geschädigten ge— 
bührt seinen Hinterbliebenen in der im 8 18 angegebenen 
Folge ein Sterbegeld, das, je nachdem der Sterbeort des 
Geschädigten einer der im 8 12 genannten Ortsklassen 
angehört, mit 144 8, 132 8, 1208 zu bemessen ist. 
Das Sterbegeld ist zum Ersatz der Kosten der Be— 
erdigung zu verwenden, wen — J 
I. Hinterbliebene, die den Anspruch auf Sterbegeld 
besitzen, nicht vorhanden sind oder — 
2. die Beerdigung des Geschädigten durch eine Heil— 
oder Pflegeanstalt erfolgt. Im letzteren Falle gebührt ein 
nach Ersaßleistung verbleibender Rest des Sterbegeldes den 
Hinterbliebenen. 
X. Verhältnis zu anderen Bezügen. 
F 28. 0 Nach Ablauf einer dreijährigen Frist, die 
mit dem der Gesundheitsschädigung nachfolgenden Kalender⸗ 
ahre, fruͤhestens jedoch mit 1. Jänner 1921, zu laufen 
heginnt, ist beim Zusammentreffen eines Anspruches auf 
Heilbehandlung nach diesem Gesetze mit einem Anspruch 
auf Krankenunterstüßung aus der obligatorischen Kranken— 
versicherung die Vergütungspflicht des Bundes auf jene 
Leistungen beschränkt, die über die Leistungen des Trägers 
der Krankenversicherung hinausgehen. 
Innerhalb der im Absatz1 bestimmten Frist ist beim 
Zusammentreffen der beiden dort erwähnten Ansprüche 
die Leistungspflicht des Trägers der Krankenversicherung, 
soweit durch die Satzungen nicht günstigere Bestimmungen 
getroffen werden, auf die Hälfte des satzungsmäßigen 
Krankengeldes beschränkt.
	        
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