Volltext: Invalidenentschädigungsgesetz [457]

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die militärische Dienstleistung vor diesem Zeitpunkte 
beendet, so ist der Ansprach auf Waisenrente gewahrt, 
denn das Kind vor dem 1. Mai 1927 geboren wurde; 
die von ihm vor dem Eintritt des schädigenden Ereig— 
nisses adoptierten oder in unentgeltliche Pflege über— 
ommenen Kinder (Adoptiv- und Pflegekinder); 
die leiblichen Kinder seiner Gattin, wenn er mit dieser 
die Ehe vor Eintritt des schädigenden Ereignisses 
geschlossen (Stiefkinder) und für die Erhaltung dieser 
Kinder gesorgt hat. — J 
Das den Versorgungsanspruch begründende Verhältnis 
muß glaubhaft dargetan werden. 
8 28. Die Waisenrente beträgt monatlich, je nach— 
dem der Wohnort der Waise einer der im 8 12 bezeich⸗ 
neten Ortsklassen angehört: — 
a) für jedes einfach verwaiste Kind 15 8, 13 8 75 8g, 
1285083 
bp) sur gedes doppelt verwaiste Kind 30 8, 27 8 50 8, 
8 26. 6 Anspruch auf Sinterbliebenenrente haben 
ferner der Vater, die Mutter und, wenn die Eltern nicht 
mehr am Leben sind, der Großvater, die Großmutter und 
die elternlosen Geschwister des Geschädigten, letztere bis zum 
vollendeten 18. Lebensjahre. 
) Den ehelichen Eltern sind die unehelichen Eltern gleich— 
zuhalten. Die Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern sind ihnen 
gleichzuhalten, wenn die Adoption des Geschädigten, seine 
Übernahme in die unentgeltliche Pflege oder die Schließung 
der das Stiefverhältnns begründenden Ehe vor dem 
schädigenden Ereignisse erfolgt ist. 
S Die im Absatz 1 und 2 bezeichneten Personen sind 
nur dann anspruchsberechtigt, wenn sie bedürftig sind und 
vom Geschädigten wesentlich unterstützt wurden. —— 
Die Rente beträgt monatlich, je nachdem der Wohn— 
ort des Auspruchsberechtigten einer der im 8 12 bezeich— 
neten Ortsklassen angehört, für jeden Anspruchsberechtigten 
15 8, 138 768, 138 508. Die Rente erhöht sich auf 
das Doppelte fuͤr die ehelichen Eltern und die uneheliche 
Mutter, 
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